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Alt 29.11.2006, 19:15   #1
Juergen
Der der na ihr wisst
 
Registriert seit: 01/2003
Beiträge: 4.110
Standard OT Ein- und Verkaufen im Internet

Machen wir ja alle ganz gerne mal und ein paar von hier sind auch Händler.
Daher denke ich mal so OT ist das hier nicht..

Zusammengetragen von RTL-Aktuell.de





So läuft der sichere Interneteinkauf
- Prüfen Sie, dass Sie es mit einem seriösen Unternehmen zu tun haben. Dies können Sie an Hand des Impressums feststellen. Hier müssen Angaben wie die vollständige Anschrift des Unternehmens (keine Postfachaddresse!), ein Verantwortlicher, die Umsatzsteuer-identifikationsnummer etc. zu finden sein. Schauen Sie sich doch einfach unser Impressum an.

- Prüfen Sie, welche Serviceleistungen angeboten werden. Gibt es die Möglichkeit regional betreut zu werden (z.B. Servicepartner)?

- Prüfen Sie, ob es eine günstige/teure Servicehotline gibt?
Zusätzliche Kosten

- Prüfen Sie, dass Sie gesicherte Zahlungsverfahren ohne zusätzliche Kosten wählen können. Sind die Seiten verschlüsselt? Können Sie alternativ Kreditkartendaten auch per Fax/Telefon übermitteln?

- Prüfen Sie, dass Sie über die Versandbedingungen ausreichend informiert werden. Oftmals sind die Versandkosten nur versteckt in den AGB zu finden. Bei vielen Unternehmen müssen Sie bei Kleingeräten 13 € und bei Großgeräten 50 € und mehr für den Versand zahlen!

Informationspflicht hat der Anbieter!
- Informationspflichten des Internet-Anbieters
Verbrauchern muss bei Rechtsgeschäften im Internet jederzeit Zugriff auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ermöglicht werden.

Die AGB müssen mühelos lesbar, übersichtlich, einfach abzurufen und speicherbar sein. Sie müssen Verbrauchern nach Vertragsschluss zudem in Textform (z. B. per Email oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden. Ferner müssen auf den Internetseiten folgende Informationen zu finden sein:

- Namen des Unternehmers sowie das Unternehmensregister, in dem er eingetragen ist und die Registernummer (z.B. Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HRB 123456)

- Wenn der Verbraucher nicht direkt mit dem Unternehmer, sondern mit dessen Vertreter den Vertrag abschließt oder mit einer anderen gewerblich tätigen Person zu tun hat, dessen Namen.

- Ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und ggfls. seines Vertreters oder der anderen gewerblich tätigen Person.

- Wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung

- Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages

- Gesamtpreis der Ware (einschließlich Steuern und sonstige Preisbestandteile)

- Liefer- und Versandkosten

- Hinweis auf zusätzliche vom Verbraucher zu übernehmende Steuern und Kosten (z. B. Zölle)

Zahlungsmodalitäten:

- Bestehen oder Nichtbestehen eines Rückgabe- bzw. Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts; insbesondere die Adresse des Widerrufsempfängers sowie bei beim Widerruf oder der Rückgabe von Dienstleistungen der Betrag, den der Unternehmer für bereits erbrachte Dienstleistungen vom Verbraucher fordern kann.

Mindestlaufzeiten von Verträgen beachten!
- Ggf. existierende Kündigungsfrist (z.B. bei Dienstleistungen)

- Gültigkeitsdauer im Falle befristeter Angebote

- Liefervorbehalte

- Es genügt jedoch nicht, die vorgeschriebenen Informationen nur ins Netz zu stellen. Spätestens bei Auslieferung der Ware muss der Kunde (Ausnahme: Gültigkeitsdauer befristeter Angebote) in Textform (Papier, Diskette, CD-Rom) unterrichtet werden.

Die Übermittlung per E-Mail reicht auch aus. Dabei müssen ihm auch Informationen über einen Kundendienst sowie geltende Garantie- und Gewährleistungsbedingungen gegeben werden. Wenn die Unterrichtung durch Übermittlung des Vertragstextes einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, müssen hierbei die fett dargestellten Punkte hervorgehoben und deutlich gestaltet werden.

- Alle diese Informationen müssen in derselben Sprache mitgeteilt werden, in der auch der Vertrag abgeschlossen wurde.

Es ist also nicht zulässig, dass die Internetseite mit Warenangeboten auf Deutsch erscheint, die AGB und weitere Informationen aber beispielsweise nur in englischer Sprache verfügbar sind.
Achtung: Gebrauchtwaren-Verkauf im Internet kann teuer werden

Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Ihren Keller oder Dachboden per Auktionsbörse entrümpeln wollen. Denn wenn Sie zu viele gebrauchte Artikel auf einmal verkaufen, kann dies teuer werden. So hat das Landgericht Berlin eine Frau aus Baden-Württemberg zu Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe verurteilt, weil sie 93 Artikel über das Internet verkauft hat - Gebrauchtware wohlgemerkt.

Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über Internetauktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbetreibender angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.

Die Frau in diesem Fall – so das Gericht - ist wegen des umfangreichen Angebots als "Unternehmerin" einzustufen und hätte deshalb auf das Widerrufsrecht der Käufer hinweisen sowie - wie gesetzlich vorgeschrieben - ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen.

Die Gerichte unterschieden zwischen neuen und gebrauchten Artikeln. Im Fall eines Anbieters, der in einem Monat 10 bis 15 neue Parfümflaschen verkaufte, habe das Landgericht Köln auf gewerblichen Handel entschieden. Bei Gebrauchtartikeln darf die Verklaufszahl deutlich höher sein.

Wird ein Internet-Anbieter als Gewerbetreibender eingestuft hat das Folgen: Neben dem Hinweis auf das - vom Bundesgerichtshof bekräftigte - Rückgaberecht des Käufers müssten beispielsweise Angaben zum Material angebotener Textilien oder zur Mehrwertsteuer gemacht werden.
Juergen ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.11.2006, 19:58   #2
Carlooo
Padics Kiteboarding
 
Registriert seit: 09/2006
Ort: Brombachsee
Beiträge: 617
Standard

hey cool.........den bericht habe ich vorhin auch gesehen!
Carlooo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.11.2006, 21:28   #3
geloeschter user
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

und für die gewerblichen ebay-Verkäufer..

Ist zwar nur Kammergericht Berlin, aber die Bergündung ist nicht ganz unschlüssig...

Quelle:
HDE (www.einzelhandel.de)


"Einmonatiges Widerrufs- und Rückgaberecht bei eBay
29. August 2006

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss ausgeführt, dass die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist bei eBay-Geschäften grundsätzlich ein Monat statt der üblichen zwei Wochen beträgt (Beschluss vom 18.7.2006, Az: 5 W 156/06).

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über eine Internet-Versteigerungsplattform (im Fall eBay) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wird, inhaltlich unrichtig.
Die regelmäßige Frist von zwei Wochen (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB) gelte nur dann, wenn der Verbraucher vor oder bei Zustandekommen des Vertrags nochmals in Textform über das Widerrufsrecht sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung informiert werde.
Da der Vertragsschluss bei eBay bereits durch Abgabe der Verbrauchererklärung zustande komme und die Belehrung auf einer Website den Anforderungen an die Textform des § 126 b BGB nicht genüge, könne dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform übermittelt werden. Daher verlängere sich die Widerrufsfrist gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB immer auf einen Monat.
In der Belehrung über das einmonatige Widerrufsrecht auf der Website müsste dann ausgeführt werden, „dass die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt“.

Der Beschluss hat auch zur Folge, dass bei Internet-Auktionen keine Wertersatzpflicht wirksam vereinbart werden kann, weil auch hier die entsprechende Belehrung nach § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen muss. Dies ist technisch derzeit aber nicht möglich.

Ob andere Gerichte der Entscheidung des Kammergerichts folgen, bleibt abzuwarten. Allerdings bedeutet der Beschluss des Kammergerichts für gewerbliche Anbieter auf Internet-Auktionsplattformen ein Risiko. Wird wie bisher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und entsprechend belehrt, dürfte der Unternehmer, der Internet-Auktionsplattformen gewerblich nutzt, heute einem nicht unerheblichen Risiko ausgesetzt sein, abgemahnt und möglicherweise verklagt zu werden.

Ganz sicher kann der versteigernde Unternehmer heute nur sein, wenn er ein einmonatiges Widerrufsrecht einräumt und auch entsprechend belehrt (sowie keinerlei Wertersatz vereinbart)."


Viel Spass
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