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Kitesurfen Achtung: Bitte Vorgaben beachten!

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Alt 15.04.2013, 12:27   #1
Johnny Swiss
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Registriert seit: 12/2012
Beiträge: 54
Frage Begrenzung Leinenlänge in der Schweiz

Hallo zusammen

Ich habe gerade erfahren, dass in der Schweiz nur Leinen unter 25m Länge erlaubt sind. Wenn man nun aber zum beispiel mit der 27 Meter SS bar fahren will, hält man das wohl nicht ein. Nun meine Frage:

Interessiert dies nur jemanden, falls mich ein Flugzeug erwischt weil ich in sein Luftraum eingedrungen bin? Oder muss man auch bei einem ganz "normalen" Unglück mit Kürzungen von Versicherungsleistungen rechnen, da man unerlaubtes Sportgerät benützt?

Cheers, Johnny
Johnny Swiss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 12:52   #2
JoH
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Registriert seit: 08/2009
Ort: Kiel kiting City
Beiträge: 378
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25meter sind halt 25meter und wenn was passiert und jemand da drauf achtet bist du halt drüber und musst mit allen konsequenzen rechnen.
JoH ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 12:59   #3
cor
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Registriert seit: 02/2012
Beiträge: 1.242
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Wahrscheinlich Kürzung der Versicherungsleistung und Geldstrafe, wenn mal jemand auf die verkorkste Idee kommen sollte, die Leinenlänge zu überprüfen.
cor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 13:39   #4
beholder5
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Registriert seit: 03/2010
Beiträge: 549
Standard

Zitat:
Zitat von cor Beitrag anzeigen
Wahrscheinlich Kürzung der Versicherungsleistung und Geldstrafe, wenn mal jemand auf die verkorkste Idee kommen sollte, die Leinenlänge zu überprüfen.
Wenn es eine gesetzliche Begrenzung gibt, dann kannst du sicher sein, dass eine Versicherung das im Falle eines Falles nachprüft.

In Deutschland ist in nicht wenigen Privathaftpflicht-Tarifen, welche das Kiten mitversichern, die Leinenlänge auf 30 m begrenzt.
Auch hier kann man davon ausgehen, dass im Schadensfall erst mal alle Ausschlusskriterien abgeklopft werden.

Es glaubt ja wohl (hoffentlich) kaum jemand, dass ein Versicherer aus Kulanz beide Augen zudrückt, wenn sich nach einem gemeldeten Schaden herausstellt, dass die Leinenlänge auch nur 1 m über der erlaubten lag.
Mit einer Kürzung der Versicherungsleistung kann man da kaum rechnen.
Mit ziemlicher Sicherheit dagegen mit der kompletten Ablehnung jeglicher Forderungen.
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Alt 15.04.2013, 15:36   #5
Marc66
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Ort: Ostschweiz
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Bitte Quellenangabe welche das mit den 25 Metern belegt
(somit hätte sich das Thema dann wohl erledigt, als Datum der Publikation könnte höchstens der 1. April in Frage kommen )

Ach so: Wie bei vielen Sportgeräten existieren auch bei Kites keine Prüfplfichten. Ohne Prüfplficht kann weder eine Fläche noch eine Leinenlänge noch sonst irgendwas festgelegt und deshalb auch nichts nachgeprüft werden. Kann mir ja selber einen Kite aus einem alten Gleitschirm zusammenbasteln und Leinen nach belieben dran hängen (ist, nur so nebenbei, auch bei Gleitschirmen der Fall - die rechtliche Lage ist hier sehr unterschiedlich zwischen Deutschland und der Schweiz). Dass die Versicherung eventuell zu beweisen versucht, dass da Pfusch betrieben wurde (unnötige Risiken durch Gebrauch nicht adäquatem Material) ist nicht von der Hand zu weisen - aber das könnte auch im Falle von neustem Material (z.B. Sturmwarung) der Fall sein. Bisher gibt es, bis auf die obligatorische Kitehaftpflichtversicherung und das man nur in den freigegebenen Kitezonen fahren darf, keine Einschränkungen in der Schweiz.

Bis 300 Meter über Grund gehört der Luftraum in der Regel den Leuten am Boden http://www.azoom.ch/data/refs/work_142.pdf - da ist also noch einiges drin an Leinenlänge

Marc
Marc66 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 19:07   #6
Bastelwikinger
Genuss-Rutscher
 
Registriert seit: 10/2012
Beiträge: 2.731
Standard

Zitat:
Zitat von JoH Beitrag anzeigen
25meter sind halt 25meter und wenn was passiert und jemand da drauf achtet bist du halt drüber und musst mit allen konsequenzen rechnen.
sind 25 Meter wirklich 25 Meter?


Wenn die Bar 25m Leinen hat, dann sind die Leinen doch insgesamt irgendwas um 26m-29m lang, bis zum Kite?

Im Zweifel die Leinen vom Kite verlängerne, nicht die von der Bar


Es gibt Menschen in Mitteleuropa, die nicht glücklich sind bevor nicht alles verboten ist, wahlweise Alles bis ins Letzte reglementiert ist.
Es ist schön das Deutschland in dieser Disziplin nur 2. Sieger ist
Aber unsere Bürokraten arbeiten dran


Beileid an Alle die als Sportler an der Buerokratenfront mit Wattwurmstreichlern und Luftverkehrsregulierern ringen.

Bastelwikinger
Bastelwikinger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 19:56   #7
Marnix
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Registriert seit: 03/2013
Beiträge: 17
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ich rum mich auf die politesse die am Strand rum läuft und uns beim aufbauen mit ihrem Metermaß die leinen kontrolliert... schönes Bild!!!
Marnix ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 20:07   #8
mangiari
es geht aufwärts!
 
Registriert seit: 03/2010
Ort: München
Beiträge: 9.399
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Zitat:
Zitat von Marnix Beitrag anzeigen
ich rum mich auf die politesse
Was genau machst Du mit der Dame?
mangiari ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 20:28   #9
Born2Fly
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Die meisten deutschen Versicherungen sind auch auf 25 oder 30m begrenzt. Ich denke man bekommt eben unter Umständen ein Problem wenn ein Schaden reguliert werden muss. Im normalen Kitealltag interessiert es wohl eher nicht.
Born2Fly ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 20:30   #10
handy
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Registriert seit: 08/2006
Beiträge: 1.065
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das stimmt schon so mit den 25 m Leinen in der Schweiz, m2 Segelfläche bei Booten werden ja auch nicht immer nachgemessen und sind reglementiert. Oder wurden dir schon mal die cm3 beim Motorrad nachgemessen ?
All diese Punkte kommen erst im Schadenfall zur Kontrolle.
handy ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15.04.2013, 20:52   #11
Johnny Swiss
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Registriert seit: 12/2012
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Zitat:
Zitat von Marc66 Beitrag anzeigen
Bitte Quellenangabe welche das mit den 25 Metern belegt
(somit hätte sich das Thema dann wohl erledigt, als Datum der Publikation könnte höchstens der 1. April in Frage kommen )

Ach so: Wie bei vielen Sportgeräten existieren auch bei Kites keine Prüfplfichten. Ohne Prüfplficht kann weder eine Fläche noch eine Leinenlänge noch sonst irgendwas festgelegt und deshalb auch nichts nachgeprüft werden. Kann mir ja selber einen Kite aus einem alten Gleitschirm zusammenbasteln und Leinen nach belieben dran hängen (ist, nur so nebenbei, auch bei Gleitschirmen der Fall - die rechtliche Lage ist hier sehr unterschiedlich zwischen Deutschland und der Schweiz). Dass die Versicherung eventuell zu beweisen versucht, dass da Pfusch betrieben wurde (unnötige Risiken durch Gebrauch nicht adäquatem Material) ist nicht von der Hand zu weisen - aber das könnte auch im Falle von neustem Material (z.B. Sturmwarung) der Fall sein. Bisher gibt es, bis auf die obligatorische Kitehaftpflichtversicherung und das man nur in den freigegebenen Kitezonen fahren darf, keine Einschränkungen in der Schweiz.

Bis 300 Meter über Grund gehört der Luftraum in der Regel den Leuten am Boden http://www.azoom.ch/data/refs/work_142.pdf - da ist also noch einiges drin an Leinenlänge

Marc
http://www.kitegenossen.ch/informati...itesurfen.html

Kann das jemand mit einem Paragraphen noch belegen?

Oder muss ich auch mit Kürzungen von Versicherungsleistungen rechnen, wenn mein Board nicht angeschrieben ist? (Selbstverständlich ists angeschrieben...)
Johnny Swiss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 08:12   #12
cor
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Registriert seit: 02/2012
Beiträge: 1.242
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Zitat:
Zitat von Johnny Swiss Beitrag anzeigen
Oder muss ich auch mit Kürzungen von Versicherungsleistungen rechnen, wenn mein Board nicht angeschrieben ist? (Selbstverständlich ists angeschrieben...)
Die Beschriftung ist vor allem dazu gedacht, es den Beamten bei einem gefundenen Board die Suche nach eventuell gefährdeten Personen leichter zu machen.

Trotzdem bin ich auch der Meinung, dass die Schweiz völlig überreglementiert ist, was Kitesurfen angeht. Man kommt sich immer vor wie ein Schwerverbrecher... vor allem wenn es um Spotregeln geht. Da drehen generell alle am Rad.
cor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 08:33   #13
Hamburger Royal
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Registriert seit: 02/2009
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Bis jetzt konnte noch immer niemand eine verbindliche Quelle für dieses Gerücht benennen. Irgendein Verein der dies in seinen internen Regeln schreibt ist doch nicht für alle verbindlich.

(soll nicht heißen, dass man sich nicht trotzdem nach richten sollte!)

Es geht nicht darum auf Paragraphen rumzureiten und Recht zu haben aber mir scheint es so alles wenn es sich einfach um ein nicht belegbares Gerücht handelt.
Hamburger Royal ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 08:52   #14
cor
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Standard

Zitat:
Zitat von Hamburger Royal Beitrag anzeigen
Bis jetzt konnte noch immer niemand eine verbindliche Quelle für dieses Gerücht benennen. Irgendein Verein der dies in seinen internen Regeln schreibt ist doch nicht für alle verbindlich.

(soll nicht heißen, dass man sich nicht trotzdem nach richten sollte!)

Es geht nicht darum auf Paragraphen rumzureiten und Recht zu haben aber mir scheint es so alles wenn es sich einfach um ein nicht belegbares Gerücht handelt.
Die Gesetzeslage ist nicht mal ansatzweise mit der Deutschen vergleichbar.

Erst mal sollte man wissen, dass Kitesurfen generell verboten ist in der Schweiz und Spots nur durch die Kantone freigegeben werden können. Es ist also weder ein "Gerücht" noch eine "interne Regelung von irgendeinem Verein", sondern die in Absprache mit den Kantonen, die einen Spot erst offiziell freigeben müssen, erarbeitete Regelung für Kitesurfen an diesem Ort und damit sehr wohl rechtskräftig im entsprechenden Kanton.

Wenn die Motion 2014 hoffentlich vernehmlasst wird sieht sowieso hoffentlich alles komplett anders aus.


Geändert von cor (16.04.2013 um 10:11 Uhr)
cor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 09:31   #15
gio
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Beiträge: 446
Standard Art 140 BSV

Zitat:
Zitat von Johnny Swiss Beitrag anzeigen
http://www.kitegenossen.ch/informati...itesurfen.html

Kann das jemand mit einem Paragraphen noch belegen?

Oder muss ich auch mit Kürzungen von Versicherungsleistungen rechnen, wenn mein Board nicht angeschrieben ist? (Selbstverständlich ists angeschrieben...)
Es gibt tatsächlich einen entsprechenden Paragrafen (so sind wir Schweizer halt ):

Schweizer Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), Art 140b:
"Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens 25 m betragen."

http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/747.201.1.de.pdf

Aloha
Gio

P.S.: und für die Beschriftung der Boards gib's natürlich auch was: BSV Art 16, Absatz 2&3
gio ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 09:47   #16
Hamburger Royal
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Na, das ist doch mal ne Aussage. Danke.

Gruß

Ein Drachensegelbrettfahrer.


Zitat:
Zitat von gio Beitrag anzeigen
Es gibt tatsächlich einen entsprechenden Paragrafen (so sind wir Schweizer halt ):

Schweizer Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), Art 140b:
"Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens 25 m betragen."

http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/747.201.1.de.pdf

Aloha
Gio

P.S.: und für die Beschriftung der Boards gib's natürlich auch was: BSV Art 16, Absatz 2&3
Hamburger Royal ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 14:25   #17
Johnny Swiss
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Zitat:
Zitat von gio Beitrag anzeigen
Es gibt tatsächlich einen entsprechenden Paragrafen (so sind wir Schweizer halt ):

Schweizer Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), Art 140b:
"Die Länge der Zug- und Steuerleinen für Drachensegelbretter darf höchstens 25 m betragen."

http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/747.201.1.de.pdf

Aloha
Gio

P.S.: und für die Beschriftung der Boards gib's natürlich auch was: BSV Art 16, Absatz 2&3


Aaawwww Naja, jetzt hab ichs wenigstens schwarz auf weiss Dann hol ich mal meine Schere und zerschnippsel meine schönen neuen 27m Leinen, sobald das Packet angekommen ist...

Danke an alle für die Auskunft


Cheers, Johnny
Johnny Swiss ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 14:48   #18
Marc66
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Besten Dank für den Verordnungsartikel (hatte meine Motorboot- und Segelausweise lange vor 2001 gemacht, da hat es solche Regelungen noch nicht gegeben). Nett find ich die Umschreibung des Kitesports: «Drachensegelbrett» ein Schiff, das von Fluggeräten (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen, nicht motorisierten Geräten) geschleppt und zum Drachensegeln verwendet wird). So mutieren also alle Kiteboarder zu Kapitänen mit eigenen Schiffen

Die Regelung kommt von 2001, da war Kiten nicht ganz vergleichbar mit heute, zudem gibt es keine Prüfpflichten für Kites (weder Typenbescheinigungen noch Nachprüfungen) womit der Artikel toter Buchsabe ist (interessiert schlichtweg niemanden ob die Leinen 20 oder 30 Meter lang sind, das lässt sich von blossem Auge her auch nicht abschätzen und Messen tut auch keiner). Die Leinenlänge ist weder für die Kitelizenz noch in der Schulung (auch nicht in CH-Schulen) ein Thema und die Regelungen in der Binnenschiffahrtsverordnung müssen Freizeitsportler mit nicht immatrikulieten Sportgeräten auch nicht kennen (ausser Versicherung, von irgenwas muss die Finanzbranche ja auch leben ). Es gibt keine Bussgeldverordnungen zu der Binnenschiffahrtsverordnung und die Behörden haben anderes zu Tun als zum Spass zu messen ob die Leinen nun paar Zentimeter gelängt sein könnten oder eben sogar länger sind als in der Verordnung vorgesehen (ich hab keine Ahnung wie lang die Leinen meiner North-Bars sind und wüsste nicht wozu das gut sein sollte das zu wissen, hab einfach passende Bars zu den Kites bestellt und knüpfe sie an - dürfte vielen ähnlich gehen). Kein Richter ohne Kläger, das Thema dürfe sich damit erledigt haben (zumal die wenigsten mit wesentlich längeren Leinen unterwegs sind und es sich somit um das potenzielle Problem Einzelner handelt - ich glaub da sind mehr Leute unterwegs welche die Kite- und Surboards nicht angeschrieben haben und auch hier gegen die Verordnung verstossen). A propos: meine Surfboards waren nie angeschrieben (surfe seit 27 Jahren) und reklamiert hat ein einziges Mal jemand (Rettungsdienst musste mich bei Sturm rausholen - hat ne Busse gegeben weil ich bei Sturmwartung draussen war ). Soll nicht heissen, dass man sich nicht an Vorgaben halten soll, aber belegt, dass die administrativen (bis technischen) Vorschriften nicht immer ganz so genaugenommen werden (das sieht bei Verletzung von Sperrzonen dann ganz anders aus - darunter leiden dann auch alle anderen Sportbegeisterten).

Weder Haftpflicht- noch Unfallversicherung haben Einschränkungen betreffend Gebrauch von nicht immatrikulierten Wassersportgeräten, man kann sich die Sorgen um die Leinenlänge deshalb getrost sparen. Ich hoffe, dass diese (überholte und technisch nicht mehr haltbare) Regelung im Zuge der Überarbeitung gestrichen wird und sich in der Zwischenzeit genau so viele drum kümemrn wie bisher
Marc66 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.04.2013, 15:18   #19
Schonkiternochsurfer
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Zitat:
Zitat von cor Beitrag anzeigen
Die Gesetzeslage ist nicht mal ansatzweise mit der Deutschen vergleichbar.

Erst mal sollte man wissen, dass Kitesurfen generell verboten ist in der Schweiz und Spots nur durch die Kantone freigegeben werden können....
Echt? Kennst du die Beschränkungen in D nicht? Ist fast identisch in D für alle Bundeswasserstraßen und schiffbare Landesgewässer, bis auf wenige Ausnahmen ist Kitesurfen verboten:
http://www.oase.com/cgi-bin/ubb6/ult...c;f=8;t=000106
Gilt bis heute unverändert.
Schonkiternochsurfer ist offline   Mit Zitat antworten




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