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06.08.2013, 21:56 | #1 |
Benutzer
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Beiträge: 5
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Nobile board vergessen in Grossenbrode - nobile 50/50 139x40
hab mein nobile fifty-fifty 2012 139x40 mit schwarzweißen pads und 55er finnen in orange mit schwarzer Schrift in Grossenbrode West vergessen! kann man garnicht so kaufen das board, weil es die finnen nie so im handel zukaufen gab, haben eine schwarzen Aufschrift und waren prototypen von nobile waren!!! und eine finne is dunkler als die anderen 3!
ich würd auch einen angemessenen Finderlohn zahlen!!! Mfg Bergmann Alex Geändert von Bergschuh (07.08.2013 um 07:08 Uhr) |
06.08.2013, 22:01 | #2 |
Benutzer
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Beiträge: 5
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Bitte Helfts mir!!!
7.6 Die Ware gehört nicht dem Verkäufer Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (§ 433 BGB). Dies ist dann unproblematisch, wenn er selbst Eigentümer ist. Möglich ist aber auch, dass einem Dritten das Eigentum am Kaufgegenstand zusteht, der Verkäufer aber die Befugnis hat, die Sache weiterzuveräußern. Problematisch ist es dagegen dann, wenn der Verkäufer weder selbst Eigentümer noch zur Veräußerung des Kaufgegenstandes befugt ist. Strafrechtlich gesehen fallen darunter insbesondere die Fälle, in denen der Verkäufer eine in seinem Besitz befindliche Sache durch die Weiterveräußerung unterschlägt (§ 246 StGB) oder eine fremde Sachen entwendet und dann verkauft (§ 242 StGB - Diebstahl -). Bei der Unterschlagung kann der Käufer dennoch das Eigentum am Kaufgegenstand erlangen, wenn er im Zeitung des Erwerbs gutgläubig war (§ 935 BGB). Dazu ist erforderlich, dass ihm das fehlende Eigentum des Verkäufers weder positiv bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen ist. Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs liegt grobe Fahrlässigkeit regelmäßig dann vor, wenn sich der Käufer vom verkäufer den Kraftfahrzeugbrief nicht aushändigen lässt. Dagegen ist gutgläubiger Erwerb bei durch Diebstahl abhanden gekommenen Sachen rechtlich nicht möglich. Muss der Käufer nach den Umständen des Verkaufs davon ausgehen, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um eine gestohlene Sache handelt, läuft er zudem Gefahr, selbst wegen Hehlerei (§ 259 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Geändert von Bergschuh (06.08.2013 um 22:51 Uhr) |
06.08.2013, 22:25 | #3 |
Benutzer
Registriert seit: 08/2013
Beiträge: 5
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sind bilder vom 31.7 die letzten wo ich und mein freund gefahren sind!
auf den bildern sieht man die finnen und die bindung!!! |
07.08.2013, 06:25 | #4 |
Benutzer
Registriert seit: 08/2011
Ort: Brandenburg, südl. Berlin
Beiträge: 577
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1. Lösche den link zur Auktion und die Beschreibung des "Gerätes"- einfach alles hier oben
2. Zur Polizei- Anzeige wegen Fundunterschlagung- nimm ruhig Bilder/Rechnung mit 3. Druck machen, da bei 123 der Artikel bald verkauft ist und dann sonstwohin geht 4. Die Pol. soll doch bitte so schnell es geht einen Richter anrufen und mal den Verkäufer besuchen- die Adresse bekommen sie über 123 raus und nicht erst den Papierkram 12 Wochen liegen lassen 5. Kontaktiere nicht 123 oder den Verkäufer selber- die löschen dann ggf. alles und die Ermittlungen sind erschwert 6.Steigere mit, gewinne und hole den Artikel in Begleitung der Pol. selber ab Man kann ja auch die Pol per 110 vor Ort anrufen, wenn es sich nicht klären lässt..... 6. Finderlohn würde derjenige von mir nicht mehr bekommen 7.Halbpech oder Glück gehabt????- der Artikel ist bei 123 raus.........- soeben gesehen. |
07.08.2013, 07:28 | #5 |
Benutzer
Registriert seit: 08/2013
Beiträge: 5
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er hat mich kontaktiert bei 123 und hat es rausgenommen weil er weiß das es nicht seins ist!
Bin mal gespannt wie es ausgeht! |
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