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Kitesurfen Achtung: Bitte Vorgaben beachten!

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Alt 02.08.2010, 18:41   #1
hogel
Benutzer
 
Registriert seit: 04/2004
Beiträge: 910
Standard Garantie bei Gebrauchtkite? (geht sie auf neuen Besitzer über?)

hallo,

wer kann mir sagen welcher hersteller bzw.shop die garantie
an den neuen besitzer weitergibt , wenn der kite privat verkauft wurde??

bei vielen privat verkäufen wird gesagt die rechnung ist dabei,
und die garantie wird weitergegeben.

das sehen die hersteller(shops) aber wohl teilweise anders.

gruß holger
hogel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2010, 21:04   #2
Bonsai
Benutzer
 
Registriert seit: 06/2010
Ort: Eckernförde
Beiträge: 169
Standard

Moin,

du musst hierbei zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden.

Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Es ist mir nicht bekannt, dass diese verfällt wenn ein Gegenstand an einen Dritten weiter veräußert wird.

Von einer Garantie wird gesprochen wenn der Hersteller/Verkäufer über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus noch etwas zusichert (z.B. 6 Monate Reparaturservice). Hierfür ist eine Garantieurkunde unbedingt von Nöten!!! Hierin ist dann auch geregelt wer die Garantieleistungen in Anspruch nehmen darf.

Gruß
Alex
Bonsai ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2010, 21:22   #3
Konza
Benutzter
 
Registriert seit: 07/2005
Beiträge: 3.700
Standard

Seh ich etwas anders. Hatte mich mal dazu etwas eingelesen
als ich mir nen recht teures Objektiv von Privat gekauft hab.

Garantie ist freiwillig, also gibts die sowieso nicht.

Als Käufer hast du die Gewährleistung des Verkäufers - sofern die bei einem Privatkauf nicht explizit ausgeschlossen wurde.

Der Shop hat damit nix am Hut, da der Vertragspartner für diesen dein Verkäufer ist und nicht Du!
Konza ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2010, 21:59   #4
KayPi
Benutzer
 
Registriert seit: 10/2008
Beiträge: 196
Standard

Zitat:
Zitat von Konza Beitrag anzeigen
Als Käufer hast du die Gewährleistung des Verkäufers - sofern die bei einem Privatkauf nicht explizit ausgeschlossen wurde.

Der Shop hat damit nix am Hut, da der Vertragspartner für diesen dein Verkäufer ist und nicht Du!
Also hat man keine "Rest"-Gewährleistung vom Shop wenn man bei Privat mit ausgeschlossener Garantie kauft, auch wenn der Privatverkäufer noch welche hätte?
KayPi ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2010, 22:14   #5
Konza
Benutzter
 
Registriert seit: 07/2005
Beiträge: 3.700
Standard

Jop, hab mal den Thread rausgekrammt wo ich mich informiert hatte:
http://www.dslr-forum.de/showthread.php?t=3910

PS: Soll nicht heißen, dass eine Rechnung die mit dabei ist nicht besser ist.
Oftmals zeigt sich ja ein Shop auch kulant wenn es ein offensichtlicher Mangel ist.
Konza ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 00:58   #6
bigdan
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Registriert seit: 08/2003
Ort: Aachen
Beiträge: 583
Standard

Also, Garantie und Gewährleistung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Allerdings dürfen beide nicht einfach auslaufen nur weil man eine Rechnung mit anderem Namen hat.

Gewährleistung ist vom Gesetzgeber geregelt. Die Gewährleistung muss ein Shop auf Neuwaren geben. Diese beträgt bei den meisten Waren (auch bei Kites) 2 Jahre. In den ersten 6 Monaten muss der Shopbetreiber nachweisen, das der Käufer den Defekt verursacht hat um sich zu drücken. Innerhalb von 6 Monaten kann man seinen Kite also fast immer umtauschen, auch als zweitbesitzer. Danach muss allerdings der Käufer nachweisen, das schon beim Kauf ein Mangel vorgelegen hat. Das ist in der Regel nicht möglich und man ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Eine Garantie gibt ein HERSTELLER freiwillig. Hier kann der Hersteller auch beliebige Einschränkungen in seine Garantiebediungen einflechten, wie z.B. das Erlischen der Garantie beim Weiterverkauf (wie im Beispiel mit dem Sigma Objektiv). Es könnte auch eine persönliche Registrierung erforderlich sein, die dann auch nicht unbedingt weitergebbar ist. In welcher Form Kite Hersteller eine Garantie geben weiss ich nicht, ist höchstwahrscheinlich auch immer unterschiedlich.

Hier ein netter Artikel: http://www.mydealz.de/9552/garantie-...r-unterschied/
bigdan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 07:33   #7
Sebastian_Kroll
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Beiträge: 7.344
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Die gesetzliche Gewährleistung des Händlers gilt erstmal nur für den Erstkäufer!
Wenn er das Gerät/Ware also weiterverkauft, hast du ggü. dem Händler keinerlei Ansprüche, allerdings ggü. dem Verkäufer. Beachte allerdings, dass eine Privatperson das Recht hat, die Gewährleistung auszuschließen( sieht man meist bei Ebay, wobei die Absätze meist falsch formuliert und somit unwirksam sind!). Der Käufer kann sich aber die Rechte der Gewährleistungsansprüche abtreten lassen, hier würde ich dann aber vorher in die AGB´s schauen, ob ein Abtretungsverbot verfasst wurde!

Die meisten Händler zeigen sich ggü dem Drittkäufer allerdings Kulant, einfordern kannst du aber grundsätzlich erstmal nichts beim Händler!
Sebastian_Kroll ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 08:57   #8
Mr Danger
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Beiträge: 508
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Hmmm...
das mit dem Erstverkäufer ist interessant. Nehmen wir z.B. einen Flachbildschirm von B&O für € 3.999,-
Das ist viel Geld,und auf der Rechnung steht TV B&O Bla, was er kostet, MwSt, Datum und ob Karte oder Bar und der restliche Schmu vom Laden.
Von mir steht da garnichts, und auch mein Kartenbeleg ist xtra. Und der interessiert nicht.
Wenn also keiner nachprüfen kann ob ich das Teil vor einem Monat gekauft habe oder mein Nachbar der ihn mir jetzt für 399,- überlassen hat(jaja, der ist mal wirklich nett), wie kann man dann einen Unterschied zwischen Erstkäufer und Zweitkäufer innerhalb der 6 Monate Gewährleistung machen?
Entweder bin ich als Dritter dann beim Elektroladen im Falle eines Schadens ein Betrüger (weil nicht Erstkunde) oder aber auch ein Dritter ist wärend der 6 Monate berechtigt eine Gewährleistung zu beantragen.
Wer weiß es?
(Ich habe leider keinen B&O...sind die überhaupt gut?)
Mr Danger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 09:13   #9
Sebastian_Kroll
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Also erstmal wärst Du dann der erste Ansprechpartner für deinen Nachbar(es wurde schließlich nur ein Kaufvertrag zwischen Dir und deinem Nachbarn geschlossen!) und müsstest dich um Nachbesserung, Reparatur etc. kümmern( Du könntest dich dann theoretisch an B&O wenden, da Du ihnen ggü. einen Anspruch hast auf Gewährleistung).

Wie genau oder ob ein Unternehmen überhaupt prüft, wer Ansprüche stellt und ob der Käufer der gleich ist, kann Dir wohl am besten das Unternehmen sagen(heutzutage werden ja immer mehr Waren mit einer persönlichen Rechnung geliefert, da über Internet bestellt etc.) Beim Kauf meines letzten Druckers bei M&M wollten sie auch die Daten für die Rechnung haben(Einwilligung wurde dann von mir gestrichen )

Also, kurz gesagt, probieren kann es dein Nachbar, wird es verweigert, darf & kann er sich nicht über B&O beschweren.

Was mich übrigens mal brennend interessieren würde, wie es hier generell bei oase mit den Kleinanzeigen läuft. Wie oben schon erwähnt, bei Ebay macht es fast jeder, hier sehe ich es eigentlich gar nicht. Wendet Ihr Euch im Gewährleistungsfall denn überhaupt, wie es richtig wäre, beim Verkäufer oder hofft Ihr auf die Kulanz des Shops?
Sebastian_Kroll ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 09:35   #10
Mr Danger
Strange
 
Registriert seit: 09/2009
Beiträge: 508
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Es ist ja bei Privatverkäufen eher schwierig den Verkäufer zum Nachbessern zu bringen...wie soll er das machen? Oder er gibt dann die Ansprüche weiter an den Laden? Nur so zum Spass:
Ich kauf im Laden n Uschikite, verkauf den sofort nachdem ich wieder nüchtern bin an meinen Nachbarn, der verkauft ihn am nächsten Tag an den Schwager, der verkauft...blablabla...
Jetzt haben wir in 7 Tagen 7mal den Besitzer gewechselt. Sammt Rechnung mit Namen. Wenn das Teil nun auseinanderfällt, muß dann wirklich Nr 7 zu Nr 6 und der dann wieder zu Nr 5 etc. Das kann doch garnicht funktionieren.
Ich weiß aber dass die Gewährleistung des Herstellers eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit haftet...
Das is echt ne Nuß.
Mr Danger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 09:37   #11
Mr Danger
Strange
 
Registriert seit: 09/2009
Beiträge: 508
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Zitat:

Gewährleistungsansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „Keine Garantie“ oder „Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich.“

Hier geht so einiges durcheinander. Auch ist ein solcher formularmäßiger Ausschluss unwirksam. Die Unsicherheit ist so groß, dass kein Tag vergeht, an dem Kanzleien nicht von verwirrten Käufern und Verkäufern nach der Wirksamkeit solcher Klauseln befragt wird.

Der folgende Beitrag soll Verständnis über die Ansprüche des Käufers bei Mängeln, die wichtigsten Begriffe in diesem Zusammenhang und die Möglichkeiten der Beschränkung von Mängelansprüchen, insbesondere beim Privatverkauf, schaffen.
1. Gewährleistung und Garantie

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft frei von Kenntnis über ihre Bedeutung genutzt. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich Gerichte und Anwälte darüber verbreiten, was denn der Käufer oder der Verkäufer jeweils bei Verwendung dieser Begriffe wohl gemeint haben könnte. Tatsächlich regeln diese beiden Rechtsinstitute unterschiedliche rechtliche Sachverhalte.

So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.

Eine Garantie ist dagegen gemäß § 443 BGB ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Dritten (meist des Herstellers), dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) aufweist oder eine bestimmte Zeit lang nicht defekt wird (Haltbarkeitsgarantie). Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht somit kein Garantieanspruch. Ein weiterer Unterschied der Garantie zu den gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) ist, dass der Inhalt einer Garantie grundsätzlich beliebig gestaltet werden kann. So kann der Garantiegeber seine Haftung von Mitwirkungsleistungen des Käufers wie z.B. regelmäßige Inspektionen abhängig machen oder er kann seine Leistungen beschränken etc.. Eine solche Beschränkung wäre aber bezüglich der gesetzlichen Mangelansprüchen zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Wichtig ist, dass die Garantieansprüche zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen eingeräumt werden und gelten. Eine Garantie führt darüber hinaus zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Garantiegebers. Ein weiterer Vorteil einer Haltbarkeitsgarantie ist gemäß § 443 Abs. 2 BGB, dass diese den Käufer gegen alle Sachmängel absichert, die innerhalb der Garantiezeit offenbar werden. Gegenüber den gesetzlichen Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantie daher den Vorteil, dass die Rechte des Käufers unabhängig davon bestehen, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war oder erst später entstand.

Wie oben schon aufgeführt, ist der Unterschied zwischen den Begriffen Gewährleistung und Garantie nicht jedem geläufig. Die Begriffe werden daher nicht selten als Synonyme benutzt. Sagt also ein Verkäufer: „auf diesen PC haben sie zwei Jahre Garantie“, so meint er oft tatsächlich, dass die gesetzlichen Mängelansprüche in zwei Jahren verjähren. Was die Parteien im einzelnen meinen ist daher auszulegen. Für den Ebay-Verkäufer entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.
2. Gewährleistung, Rücknahme und Umtausch
2.1 Mängelansprüche (Gewährleistung)

Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer

* Nacherfüllung verlangen,
* bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
* oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
* bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.
2.2 Umtausch

Der Nacherfüllungsanspruch ist gemäß § 439 BGB das Recht des Käufers, nach seiner Wahl eine neue Sache im Austausch gegen die defekte zu verlangen oder die Reparatur der mangelhaften Sache zu fordern. Ein Umtauschanspruch besteht daher nur, wenn eine Sache nachweislich mangelhaft ist. Will der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel, also die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der gewöhnlichen Beschaffenheit ( § 434 BGB) beweisen. Auch muss er beweisen, dass dieser Mangel schon bei der Lieferung vorlag. Nur wenn ein Verbraucher ( § 13 BGB) von einem Unternehmer ( § 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.
2.3 Rücknahme

Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel ( § 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Fazit: Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.
3. Vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Mängelansprüche

Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle gesetzlichen Mängelansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt der Verkäufer haftet auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. Er haftet somit auch, wenn er den Mangel nicht kennt oder er die Sache eines Dritten weiterverkauft. Der Verkäufer hat daher ein verständliches Interesse daran, das Risiko, wegen Mängeln der Kaufsache haften zu müssen, möglichst überschaubar zu gestalten. Eine Beschränkung der Mängelansprüche ist auch gemäß § 437 BGB grundsätzlich möglich. Hier ist geregelt, dass der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften haftet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das heißt, dass die Parteien vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen dürfen. Ob eine solche Begrenzung der gesetzlichen Haftung aber wirksam ist, hängt entscheidend davon ab, ob

* der Verkäufer oder der Käufer ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist,
* die Kaufsache neu oder gebraucht ist,
* die Haftungsbeschränkungsklausel in einer Individualvereinbarung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.

3.1 Grundsätze

Verkauft ein Unternehmer ( § 14 BGB) an einen Verbraucher ( § 13 BGB) eine bewegliche Sache, ist eine Beschränkung der Mängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Lediglich die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr reduziert werden. Dies gilt für Individualverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!
Mr Danger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 09:38   #12
Mr Danger
Strange
 
Registriert seit: 09/2009
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Standard

3.2 Haftungsausschluss in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden und die von einer Vertragpartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Sie werden immer dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie ausdrücklich einbezogen sind und wenn der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden ist ( § 305 Abs. 2 BGB) . Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen dagegen vor, wenn „die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind” ( § 305 I S. 3 BGB) . (siehe hierzu näheres unter http://www.it-recht-kanzlei.de/Wesen...e_von_AGB.html)
Dabei sieht die Rechtsprechung die untere Grenze für die Annahme des Merkmals der Vielzahl bei drei bis fünf Verwendungen. Das bedeutet, dass der Privatverkäufer, der bei jedem seiner Verkäufe einen Haftungsausschluss für Mängel aufführt, den er nicht verhandelt, spätestens nach der fünften Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt.

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt gemäß § 307 BGB für Unternehmer und Privatverkäufer, dass Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Für die Beschränkung von Mängelansprüchen gilt darüber hinaus § 309 Nr. 8 b) BGB.

Hier ist geregelt, dass eine Bestimmung in AGB über Lieferungen neu hergestellter Sachen unwirksam ist, die

* die Ansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht;
* die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern;
* die Verpflichtung des Verkäufer ausschließt oder beschränkt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
* die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
* den Käufer für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als ein Jahr;
* die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr beschränkt.

Bei Verkauf von neuen Sache ist in AGB gegenüber Unternehmern lediglich eine Beschränkung der Verjährung auf ein Jahr möglich. Auch kann dem Verkäufer das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) zuerkannt werden. Weitere Beschränkungen werden aber in der Regel unwirksam sein. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an einen Verbraucher eine bewegliche Sache) gehen die §§ 475 ff. BGB den §§ 307 ff. BGB vor. Liegt also ein Verbrauchsgüterverlauf vor kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel (Gewährleistungsfrist) weder in AGB noch in Inidvidualverträgen wirksam verkürzt werden.

Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung aber auch in AGB gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt natürlich wiederum mit der Einschränkung, dass dies nicht bei Vorsatz oder Arglist gilt, da hier gesetzliche Gebote gemäß § 202 BGB und § 276 Abs. 3 BGB bestehen. Diese sind unabhängig davon gültig, ob ein Individualvertrag vereinbart wurde oder AGB vorliegen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährungsfrist gemäß §475 Abs. 2 BGB in AGB und in Individualverträgen auf ein Jahr wirksam verkürzt werden.
Fazit

Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers. Lediglich die Verjährungsfrist für Mängel kann auf ein Jahr reduziert werden.


Tipp: Ein Sachmangel liegt in erster Linie vor, wenn die Sache nicht wie vereinbart geliefert wird. Das heißt, dass immer dann keine Mängelansprüche gegeben sind, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste ( § 442 BGB) . Der Verkäufer sollte daher seine Kunden immer möglichst vollständig über den Funktionsumfang der Kaufsache aufklären
Mr Danger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 09:43   #13
Sebastian_Kroll
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Zitat:
Zitat von Mr Danger Beitrag anzeigen
Es ist ja bei Privatverkäufen eher schwierig den Verkäufer zum Nachbessern zu bringen...wie soll er das machen? Oder er gibt dann die Ansprüche weiter an den Laden? Nur so zum Spass:
Ich kauf im Laden n Uschikite, verkauf den sofort nachdem ich wieder nüchtern bin an meinen Nachbarn, der verkauft ihn am nächsten Tag an den Schwager, der verkauft...blablabla...
Jetzt haben wir in 7 Tagen 7mal den Besitzer gewechselt. Sammt Rechnung mit Namen. Wenn das Teil nun auseinanderfällt, muß dann wirklich Nr 7 zu Nr 6 und der dann wieder zu Nr 5 etc. Das kann doch garnicht funktionieren.
Ich weiß aber dass die Gewährleistung des Herstellers eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit haftet...
Das is echt ne Nuß.
Wieso ist es schwierig, die Gewährleistung(eher Mängelhaftung) gilt sowohl für den privaten, als auch für den gewerblichen Händler. Der private hat halt die Möglichkeit, diese auszuschließen, wenn er das nicht macht, muss er sich genauso dran halten, wie der Händler auch. Die Sache ist also relativ einfach.
Du kannst auch noch 100 Käufer und Verkäufer bei deinem Beispiel hinzufügen, ändert tut sich daran nicht wirklich was. Dein Ansprechpartner ist immer der, mit dem Du einen Kaufvertrag geschlossen hast bei der gesetz. Gewährleistung!

Und nun zu deinen Rechten beim Kauf(

§ 437
Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Wie die Privatperson das anstellt, kann Dir als Verkäufer doch ziemlich egal sein( interessiert es dich beim Händler?) Wichtig ist doch nur das Ergebnis!
Sebastian_Kroll ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 09:59   #14
Sebastian_Kroll
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http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%...-__f27073.html

http://www.frag-einen-anwalt.de/Gew%...-__f80378.html

Schau mal dort, ist zwar kein Kite, aber dafür passt es sehr gut! Und gibt das wieder, was schon geschrieben wurde!
Sebastian_Kroll ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2010, 12:09   #15
Mr. White
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Das artet ja richtig aus hier

Garantie ist frei regelbar. Das kann jeder machen wie er will. Normalerweise kann die nicht an einen Dritten mitverkauft werden.

Gewährleistung vom Händler kann ebenfalls nicht weitergegeben werden (gesetzliche Regelung). Die gilt grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Hersteller und Händler haben einen Vertrag,Händler und Erstkäufer haben einen Vertrag & Erstkäufer und Zweitkäufer haben einen. Wenn der Zweitkäufer Ansprüche hat, dann gegen den Erstkäufer, der kann dann Rückgriff auf den Händler nehmen & der Händler wendet sich dann an den Hersteller.

Wenn aus der Rechnung nicht ersichtlich ist wer der Erstkäufer war kann man es natürlich beim Händler versuchen.
Mr. White ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.08.2010, 22:55   #16
Rick
No worries!!
 
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Stichwort: Abtrittserklaerung!

Denn als 'Erstkaeufer' habe ich das Recht (weil ggf. als Leistung mit gekauft!), z.B. auf Garantie (FreeRepair).
Dieses 'Recht' kann ich sehr wohl per 'Abtrittserklaerung' an einen dritten weitergebn, ergo: Ich ueberlasse meinen Kaufvertrag einem anderen!
Freilich gelten dann auch nur die 'Fristen' (z.B. Free Repair) gemaess Kaufvertrag!

Im Bereich PC Hardware ist dies mittlerweile Gang und gaebe, das gebrauchte Artikel NUR mit dieser Erklaerung verkauft werden.

/Rick
Rick ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 04.08.2010, 23:01   #17
sladioO
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Zitat:
Zitat von hogel Beitrag anzeigen

wer kann mir sagen welcher hersteller bzw.shop die garantie
an den neuen besitzer weitergibt , wenn der kite privat verkauft wurde??



gruß holger
Das macht KEIN Hersteller!
sladioO ist offline   Mit Zitat antworten




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