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Alt 30.04.2011, 17:07   #1
adebayor
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Ausrufezeichen VW T5 Kasten versichern?!

Moin,
weiß nicht, ob ich das Thema hier richtig eingeordnet hab, ggfs. einfach verschieben, aber ich leg mal los:

Hab mir gestern nen T5 Kastenwagen gekauft.

Van/Kleinbus, Gebrauchtfahrzeug
Hubraum: 1896 cm³
EZ 08/2005
92.000 km
Diesel
63 kW (86 PS)

3 Sitzplätze vorne, grüne Plakette usw. (noch mehr Infos?)

Momentan als LKW zugelassen.

Frage ist jetzt, wie ich den anmelde und versichere...

Will mir halt hinten n Bett reinbauen, die Trennwand ist (momentan) noch drin.

Ist es schlauer, den als LKW oder PKW zuzulassen? (auch Steuertechnisch?!)

Wäre gut, wenn jemand mit Erfahrungen mal was posten könnte oder Lust hat, mir das eben via Telefon/Skype zu erklären!

Sonst einfach hier reinschreiben oder nach Telefon/Skype erkundigen via PM.



Danke euch!!
adebayor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2011, 22:17   #2
kitesven
gitano
 
Registriert seit: 12/2001
Ort: meist im womo :)
Beiträge: 14.369
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wenns nen hochdach ist als wohnmobil, sonst als lkw, wenn du hinten nie mehr jemand mitnehmen willst.
siehe auch t4forum
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 08:13   #3
adebayor
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Registriert seit: 04/2011
Ort: Hannover & Husum
Beiträge: 194
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Kein Hochdach, nee!

Wie hoch wird die Versicherung für nen LKW in etwa sein oder welche versicherung könnt ihr mir empfehlen? Meine Eltern fahren beide auf 30% Kit jeweils einem Auto! Ich selbst hab noch ein Motorrad auf meinen Namen versichert, aber erst seit einem Jahr!

Welche Möglichkeiten habe ich und womit muss ich jährlich an Versicherung rechnen!? Steuern betragen ca. 170€ , richtig?

Danke schon mal!
adebayor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 12:05   #4
kitesven
gitano
 
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http://www.t4forum.de/wbb3/index.php?page=Portal


Steuerboard
http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...ard&boardID=75
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 12:08   #5
adebayor
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Beiträge: 194
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Danke schon mal,
finde da aber nichts über Vollkasko-Versicherungen ehrlich gesagt!

Vielleicht hat damit ja jmd Erfahrungen?!
adebayor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 12:35   #6
Bartelomeus
Kiel,SPO,Ozone C4
 
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einfach mal deine Versicherung anrufen und fragen. Die können das genau durchrechnen und dir alles haarklein erzählen.
Bartelomeus ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 14:33   #7
adebayor
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Registriert seit: 04/2011
Ort: Hannover & Husum
Beiträge: 194
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Zitat:
Zitat von Bartelomeus Beitrag anzeigen
einfach mal deine Versicherung anrufen und fragen. Die können das genau durchrechnen und dir alles haarklein erzählen.
Problem ist ja nur, dass ich so gesehen noch keine "feste" Versicherung habe...wollte halt ein bisschen vergleichen können, bevor ich eine viel zu teure Versicherung abschließe!

Von daher hatte ich gehofft, dass ein paar T5-Fahrer hier mal schreiben könnten, was sie bezahlen für Haftpflicht, TK und VK - das wäre n Hit
adebayor ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 17:01   #8
kitesven
gitano
 
Registriert seit: 12/2001
Ort: meist im womo :)
Beiträge: 14.369
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du hör mal, ich gab dir den link auch weil:
hier sind ein haufen kiter (da kiteforum) und einige haben einen T1-5

in dem T4 forum sind gaaaaaaaanz viele davon
frag doch da mal
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.05.2011, 17:36   #9
Bartelomeus
Kiel,SPO,Ozone C4
 
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Beiträge: 449
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Da du ja einen T5 fährst http://www.t5-board.de/board/forum.php
Bartelomeus ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.05.2011, 10:24   #10
joe
Administrator
 
Registriert seit: 03/1999
Beiträge: 4.877
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Hi,

ich kann dir kurz aus Sicht eines T4 Kasten etwas erzählen. Hab mich die letzten Wochen auch etwas dazu informiert. Alles auf die Schnelle grob niedergeschrieben ...

Versicherung ist in der Regel als SonderKFZ Womo günstiger. (Die Versicherung geht ausschließlich nach der Einstufung in den Zulassungspapieren.)
Steuer ist in der Regel als LKW günstiger.

Optimalfall wäre also ein Wagen der in der Zulassung Womo ist, damit als Womo versichert wird, in der Steuer aber nicht als Womo besteuert wird.

Beim Thema Wohnmobil gibt es zwei Sachen:
- Einmal die Zulassung als Wohnmobil, also Tüv und Zulassungsstelle
- Einmal die steuerliche Betrachtung des Wagens, also die Einschätzung des Finanzamts des Wagens

Den Wagen als Womo zuzulassen ist relativ unproblematisch.
Siehe z.B.
http://www.tuev-nord.de/cps/rde/xchg...Umbau_3058.htm

Den Wagen steuerlich als Womobil durchzubekommen ist nahezu unmöglich.
Aus dem Grund, weil das Finanzamt unter anderem die Anforderung "mindestens 170cm Stehhöhe im Wohnbereich" stellt.
D.h. das Finanzamt erkennt deinen Wagen nicht als Womo an und stuft ihn steuerlich als PKW ein.
(Selbst in diesem Fall kann es bereits sein, dass du im Vergleich zur Kombi LKW/LKW sparst.)

Jetzt gibt es einige Fälle, die durchbekommen haben, dass ihr Wagen nach Gesetz aber kein PKW ist und deswegen nach SonderKFZ, also Gewicht besteuert werden.
Das geht nur, wenn dein Wagen wirklich ein LKW ist, also dem Finanzamt bei Vorführung als LKW plausibel gemacht werden kann.
Dazu muss unter anderem auf jeden Fall die Nutzfläche die Personenbeförderungsfläche übersteigen. Wenn dein Wagen nur zwei eingetragene Sitze hat, dann kannst du eine Chance haben.
Das Thema wird deutschlandweit von den Finanzämtern unterschiedlich behandelt. Es gibt Finanzämter, die es durchwinken. Es gibt Finanzämter die stur bleiben und dich klagen lassen.

Wenn du es durchbekommst, dann hast du die gute Kombi. Also Womo für die Versicherung und SonderKFZ für die Steuer.

Ein Beispiel für einen Diesel 98er T4 Kasten mit 2500ccm (2,65 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast unter 1 Tonne, also wird er als Lieferwagen versichert) und Versicherung HUK-Coburg:
Als LKW kostet Versicherung Haftpflicht 500,00 EUR, als Womo kostet er 200,00 EUR. (in jeweils bester SF-Klasse)
Steuer als LKW ist 160,00 EUR, Steuer als PKW kostet 400,00 EUR.
(Alle Zahlen sind grob gerundet.)


Unten noch diverse Links zu Infos im Netz. Kann sein, dass da auch unnützer Kram drunter ist. Ich hab es nicht nochmal ausgesiebt.

Gruss
Johannes



http://www.huk.de/
Gibt auch Online-Tarifrechner
HUK ist LKW-mässig eine teure Versicherung, soll deutlich günstigere geben.

http://www.kfz-steuer.de/

http://www.adac.de/infotestrat/fahrz...r/default.aspx
http://www.adac.de/infotestrat/fahrz...r/default.aspx

http://www.wohnmobilforum.de/w-t16118.html
Widerspruch gegen Wohnmobilsteuer / 170cm

http://www.proallrad.com/womo.php
Thema Wohnmobilsteuer Stress mit Finanzamt, Argumentationen dass ein Womo kein PKW ist.
... ob ein „unechtes Wohnmobil” aber als „PKW” nach Hubraum oder
als „anderes Fahrzeug”
nach Gewicht zu besteuern ist, ergibt sich zwangsläufig aus der objektiven
Beschaffenheit des Fahrzeuges - insbesondere aus der Größe der zur
Personenbeförderung dienenden Bodenfläche. Ist diese Fläche kleiner
als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, dann gilt ein Fahrzeug
insbesondere nicht als „PKW”. ...

http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...hreadID=144657
Warum ist ein "unechtes WoMo" steuerrechtlich ein PKW?

http://surfforum.oase.com/showthread.php?t=38113
Womo Steuern was fürn Scheiss ...
Viele Berichte von Leuten, die von der Steuerumstellung getroffen wurden und hohe Nachforderungen hatten.

http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...hreadID=144657
Warum ist ein "unechtes WoMo" steuerrechtlich ein PKW?

http://www.gaskutsche.de/auflasten_womo_neuregelung.php
Thematik Steuern gut beschrieben

http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...threadID=79628
Womo und Finanzamt - 96er Bus Transporter auf Womo umgebaut

http://www.finanzamt.bayern.de/Infor...en&c=n&d=x&t=x

http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...threadid=65816
und noch einer, der genau das ding durchzieht den T4 also Womo zu lassen, das Finanzamt soll ihn wegen fehlender 170cm Höhe nicht also Womo anerkennen und da es kein PKW ist (nicht überwiegend auf Transport von Personen ausgelegt, da Grundfläche blabla) soll er als Sonder KFZ nach Gewicht besteuert werden.
und er ist damit durchgekommen, siehe Beitrag 31


http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...41#post1197541
Ich fragte den Finanzbeamten, wie das nun mit der Trennwand, Fenstern usw. bei der LKW Zulassung sei.
Nach Auskunft der OFD spielt mittlerweile nur noch die Länge des Laderaums die entscheidende Rolle. Ob eine Trennwand oder Fenster hinten drin sind, sei hingegen egal.
Ich meine, ich hätte hier oder an anderer Stelle gelesen, man solle die Einrichtung möglichst mit Flügelmuttern verschrauebn, dann gilt sie als herausnehmbar und stehe der LKW Zulassung nicht entgegen.
Dies dürfte vor allem dann hilfreich sein, wenn man von den freundlichen Herren in Grün bzw. Blau angehalten wird und erklären darf, warum der "LKW" aussieht wie ein Wohnmobil


http://www.tuev-nord.de/cps/rde/xchg...Umbau_3058.htm
http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...27#post1943227
Informationen zu Anforderungen für Wohnmobil
joe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02.05.2011, 10:28   #11
joe
Administrator
 
Registriert seit: 03/1999
Beiträge: 4.877
Standard

Und um dich noch etwas zu verwirren, hier noch eine vielleicht in Zukunft entstehende Problematik:

Es kann sein, dass das Finanzamt irgendwann mal mit der Vorgabe kommt, nur SonderKFZ mit zGG von mehr als 2,8t werden als LKW eingestuft (das betrifft im Vorposting beschriebenen Fall, wenn also Womo steuerlich als SKFZ-LKW nach Gewicht besteuert wird). Es kann sein, dass sie das auch rückwirkend gelten machen. (Bei der letzten Umstellung der Womo-Steuer haben sie auch rückwirkend gemacht, ist also nicht abwegig) Hintergrund ist ein richterliches Urteil in einem speziellen Fall, was in die Richtung geht bei der Einschätzung eines PKWs als LKW. Theoretisch kann dies irgendwie auch auf einen VW-Bus bezogen werden. - Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass es passiert, da damit tausende von Kleintransportern und damit Gewerbetreibende in Deutschland betroffen wären und damit ein Aufschrei durch Deutschland gehen würde. Vorbeugend vor der Geschichte könnte man sich schützen, indem man seine Karre auf über 2,8t auflasten lässt.

Infos hierzu im Thread
http://www.t4forum.de/wbb3/index.php...hreadID=146564
joe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.05.2013, 15:20   #12
joe
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Beiträge: 4.877
Standard

Seit 05.12.2012 gibt es eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

http://www.bundesfinanzministerium.d...%C3%84ndG.html
Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)

"Das Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) beruht auf den Erfahrungen, die der Bund seit der Übernahme der Zuständigkeit für die Verwaltung der Versicherungsteuer von den Ländern gesammelt hat. Die Änderungen dienen dem Bürokratieabbau und der Steuervereinfachung, der Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, der Schaffung von mehr Rechtssicherheit - indem eine Vielzahl offener Fragen geklärt werden, die in der Verwaltungspraxis festgestellt wurden - sowie der Verminderung des Erfüllungsaufwands vor allem für die Wirtschaft; zudem soll Gestaltungen zur Vermeidung der Versicherungsteuer entgegengewirkt werden. Mit den Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes soll in erster Linie eine Maßnahme des „Regierungsprogramms Elektromobilität“ umgesetzt werden, dabei insbesondere die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektro-Pkw; außerdem soll das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Vereinfachung erfahren, in dem künftig grundsätzlich die verkehrsrechtlichen Feststellungen zur Einstufung in Fahrzeugklassen auch für die Kraftfahrzeugsteuer übernommen werden."

Änderungen siehe PDF unter
http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile&v=2

oder siehe die aufgeführten Änderungen im Posting
http://www.blacklandy.eu/blboard/for...l=1#post965307

Entscheidende Änderungen:

Zitat:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."

b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.
und

Zitat:
5. § 18 wird wie folgt geändert:

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."

Die Finanzämter sollten sich jetzt also danach richten, was im Brief steht.

Die Ergänzung in § 18 könnte in manchen Fällen fies sein und nerven.



#########################



Der vollständigkeit halber hier noch eine alte Version vom Kraftfahrzeugsteuergesetz mit § 2 Absatz 2a:
http://www.sadaba.de/GSBT_KraftStG.html

Zitat:
§_2 KraftStG-2002 (F)
Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) 1Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
2Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

(2a) (1) 1Als Personenkraftwagen gelten auch:

Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr.3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 (ABl.EU Nr.L 309 S.37), entsprechen;

Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr.1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) (1) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) (1) Als andere Fahrzeuge gelten auch Krankenund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 vorgenommen worden ist.


Geändert von joe (14.07.2014 um 21:25 Uhr) Grund: Ergänzung
joe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.09.2016, 15:50   #13
bausparer
Benutzer
 
Registriert seit: 01/2006
Ort: München
Beiträge: 857
Standard

Die Ausführungen von Joe sind ja sehr fundiert.
Ist das alles so noch gültig?
bausparer ist offline   Mit Zitat antworten




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