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Alt 10.03.2011, 20:44   #1
Ela1405
Benutzer
 
Registriert seit: 01/2009
Beiträge: 23
Ausrufezeichen Brauche Hilfe bei Widerrufsrecht / Versandhandel

Hallo,

ich habe da ein Problem...
In einem Online Shop habe ich mir ein Handy bestellt. Dieses ist vorgestern bei mir angekommen.
Als ich es ausgepackt habe, ist mir aufgefallen, dass die Schutzfolie auf dem Display am unteren Rand schon abgegangen ist (es hatten sich schon etliche Fussel darauf niedergelassen).
Nach weiterer Betrachtung habe ich mich dazu entschieden, dass Gerät wieder zurück zu schicken, da die Tastatur auch nicht gleichmäßig beleuchtet war.
Ich habe eine Email an den Händler geschickt und das Paket am nächsten Morgen zur Post gebracht.
Heute bekomme ich ein Email, dass das Handy wieder auf dem Weg zu mir ist, weil die Ware nicht im Auslieferungszustand ist und ein Kratzer auf dem Display ist.

Was kann ich nun tun?
Laut den AGB´s und dem BGB habe ich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Kann ich eventuell die erneute Anlieferung annahmeverweigern?

Und ich muss die Versandkosten für die Ware ja auch nicht bezahlen, da der Wert 40 Euro übersteigt, oder?

Bitte helft mir

Gruß
Ela
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.03.2011, 23:36   #2
kitesven
gitano
 
Registriert seit: 12/2001
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Beiträge: 14.369
Standard

relativ einfach: hast du keine zeugen, wirst du es womöglich kaufen müssen oder ersatz für die "benutzung" leisten müssen.
jedenfalls wirds nen elendiges hin und her.

aber falls du es im beisen eines beisein eines kumpels ausgepackt, nicht benutzt (nur die funktion geprüft und ungleichmäßige beleuchtung festgestellt hast) und dann gleich wieder eingepackt hast, kannst du nachweisen, das der fehler schon bestanden hat.

damit stehen dir die üblichen rechtsmittel offen.
eine erneute annahme würde ich aus diesem grund verweigern.
das nächste wäre dann den händler per einschreiben auf den sachverhalt und die nennung des zeugen hinzuweisen und ihn um rücküberweisung bis zum xx.xx.xx zu bitten, da du ihn sonst "in verzug setzen" müsstest.

ansonsten hier mehr dazu www.gidf.de
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 09:22   #3
Sebastian_Kroll
Benutzer
 
Registriert seit: 10/2001
Ort: Ottensen / Hamburg
Beiträge: 7.344
Standard

Zum BGB sage ich jetzt nichts groß, kann ja alles nachgelesen werden. Was genau hast Du den Händler per Email geschrieben? Das Paket würde ich übrigens nicht annehmen!

Grundsätzlich kannst Du ja innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angaben von Gründen zurückschicken. Falls Du bereits in der Email auf die Mängel hingewiesen hast, umso besser.
Selbst wenn die Folie leicht benutzt aussehen würde, wäre dies nicht weiter schlimm. Du darfst das Handy ausprobieren, genau dafür ist das Gesetz ja da( damit man sich wie im Laden über das Gerät informieren und probieren kann). Und beim Kratzer wäre es Aussage gegen Aussage.

Bezüglich der Versandkosten sollten Angaben dazu in den AGB´s stehen!

Falls sonst was ist, meld dich.

www.bremerkiter.com
Sebastian_Kroll ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 09:34   #4
Ela1405
Benutzer
 
Registriert seit: 01/2009
Beiträge: 23
Standard

Danke für eure Antworten.
Ich habe schon einen Brief aufgesetzt, der heute noch als Einschreiben raus geht .

Folgender Satz steht bei dem Online Shop in den AGB´s und so steht es auch im BGB:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

Da das Handy eine Wert von 40 Euro übersteigt, muss der Verkäufer die Versandkosten übernehmen, oder?

Gruß
Ela
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 09:40   #5
Sebastian_Kroll
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Registriert seit: 10/2001
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Beiträge: 7.344
Standard

Na dann müssen die Kosten der Rücksendung übernommen werden!
Sebastian_Kroll ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 10:18   #6
Jaydee
Benutzer
 
Registriert seit: 07/2009
Ort: Köln
Beiträge: 888
Standard

Auch die Versandkosten des Hinweges. Du bist sozusagen "kostenfrei" zustellen, als hättest Du nie gekauft.
Jaydee ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 10:24   #7
Monty Kiten
OH Rocker
 
Registriert seit: 09/2008
Ort: wagrische Halbinsel
Beiträge: 919
Standard

Zitat:
4.1.3.3 Ich habe etwas von einem Händler ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?

Beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" hat der Verkäufer (also der Händler) eine erweiterte Sachmängelhaftung im Vergleich zum privaten Verkauf: die Verjährungsfrist Deines Anspruchs auf Mängelfreiheit von 24 Monaten (§ 438 I Nr. 3 BGB) kann von ihm nicht (bei Neuwaren) bzw. nur um ein Jahr (bei Gebrauchtwaren) gekürzt werden.

Auch hier muß der Verkäufer in jedem Fall für arglistig verschwiegene Mängel zwei Jahren haften (§ 444 BGB).

Zitat:
Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel (z. B. das Internet) geschlossen worden sind, - den sogenannten Fernabsatzverträgen - gibt es besondere Vorschriften. Danach hat der Käufer ein grundsätzliches Rückgaberecht von 14 Tagen (§§ 312d I, 355 BGB). Diese Frist beginnt jedoch erst, sobald der Käufer die Waren erhalten hat und sobald der Verkäufer seiner Informationspflicht nachgekommen ist (§ 312d II BGB): Der Verkäufer mußt den Käufer nämlich u. a. darauf hinweisen, daß er ein Widerrufsrecht hat!
Informiert er dich nicht, erlischt das Widerrufsrecht auch nicht (§ 355 III S. 3 BGB).

Die Kosten für die Rücksendung trägt der Verkäufer. Bei einem Bestellwert bis zu 40 EUR darf der verkäufer allerdings mit dem Käufer vertraglich vereinbaren (d. h. es in seiner Produktbeschreibung aufnehmen), daß der Käufer die Rücksendekosten selbst übernehmen muß. (§ 357 II BGB)

Auch diese Bestimmungen zu den Fernabsatzverträge sind zwingendes Recht (§ 312f BGB).
Weiter Infos:
http://www.auktionen-faq.de/

Ist zwar auf Onlineauktionen zugeschnitten, ist aber für alle Fernabsatzverträge gültig.
Monty Kiten ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 10:27   #8
Monty Kiten
OH Rocker
 
Registriert seit: 09/2008
Ort: wagrische Halbinsel
Beiträge: 919
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Hier noch eine informative mich-Seite

Gewährleistung / Sachmängelhaftung bei Online-Auktionen

http://cgi3.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll...rid=sachmangel
Monty Kiten ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 11:50   #9
Vlatho Lenz
Brandneuer Benutzer
 
Registriert seit: 09/2010
Ort: Nähe Bensheim
Beiträge: 56
Standard

Mach Dir da mal keine Sorgen. Der Händler ist in dem Fall in einer denkbar schlechten Position (als Händler kann ich Dir davon ein Lied singen).
Wenn der Händler sagt, dass das Gerät einwandfrei war bei Versand und bei Dir war es das dann nciht mehr, dann ist es eben auf dem Postweg zum Schaden gekommen und das Versandrisiko liegt beim Händler.
Du hast auf jeden Fall die Möglichkeit da kostenfrei rauszukommen. Vorausgesetzt Du verschweigst hier nichts (Gerät dann vielleicht doch mal kurz runter gefallen oder so...)
Einfach auf den Widerruf bestehen, falls er das nicht akzeptiert zum nächstbesten Anwalt gehen. Da freut sich jeder Anwalt über das leicht verdiente Geld.
Vlatho Lenz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.03.2011, 20:02   #10
Ela1405
Benutzer
 
Registriert seit: 01/2009
Beiträge: 23
Standard

Vielen lieben Dank für eure Antworten.

Ich habe heute das Einschreiben mit Rückschein rausgeschickt.

Bin mal gespannt, was ich für eine Antwort bekomme.

Danke nochmal

Ela
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2011, 19:59   #11
Ela1405
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Standard Hilfe!!

Hallo,

wie schon in dem Thread geschildert, habe ich ein Einschreiben mit der Bitte um Rücküberweisung des Geldes bis zum 25.03. verschickt.

Bisher hat sich nichts getan.

Ich habe keine Antwort auf mein Schreiben oder eine Rücküberweisung.

Was kann ich nun noch tun, außer zum Anwalt gehen?

Gruß
Ela
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.03.2011, 21:25   #12
kitesven
gitano
 
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du brauchst keinen anwalt.

hast du nur gebeten, oder "in verzug gesetzt mit termin der rückzahlung bis zum" so wie ich oben sagte? (termin muss "angemessen sein, 3 wochen würd ich hier sagen)

wenn du es so gemacht hast, brauchst du auch keine mahnung mehr senden, sondern schickst ihm gleich einen zahlungsbefehl.

dazu gehst du zum gericht und beantragst die versendung eines "zahlungsbefehls"
dieser wird vom gericht nicht mal geprüft. die "machen das einfach" auf deinen antrag hin.

dann hat er schon mal nen schreiben vom gericht auf das er reagieren sollte.
er MUSS mindestens einspruch einlegen.
tut er das nicht, wird der zahlungsbefehl rechtsgültig und kann von dir mittels gerichtsvollzieher vollstreckt werden

das kannste alles selber, kein anwalt nötig (dessen brief sicher weniger wirkung hat als ein gerichtlicher zahlungsbefehl


p.s.
ach guck mal, hier steht ja alles
Da steht auch wie es geht, was du machsen musst (eigentlich nur nen brief tippen)

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnbescheid
Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt (...)
(...)In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist oder die Verjährung noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden soll.


Geändert von kitesven (24.03.2011 um 21:42 Uhr)
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Alt 24.03.2011, 21:44   #13
kitesven
gitano
 
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"Einschreiben mit der Bitte um Rücküberweisung des Geldes bis zum 25.03. verschickt."
...
wird denke ich mal als "in verzug setzen" ausreichend sein, auch wenn du nicht den genauen wortlaut verwendet hast
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.03.2011, 09:18   #14
Bazzat
Lord logger
 
Registriert seit: 03/2007
Beiträge: 10.979
Standard

Es hat letzt den Wasserbettfall gegeben, der für aufsehen und Frust bei Onlineverkäufern sorgte.

Ein Kunde bestellt ein Wasserbett, bekommt es, füllt es mit Wasser und stellt die dann fest, das er darauf nicht so gut schlafen kann.
Der Kunde schickt es dem Händler INNEN NASS zurück. Der händler verweigert die Annahme, bzw. ist bereit das Bett nur für weniger Geld zurückzunehmen, da es nun gebraucht ist.

Es kommt zum Rechtsstreit. Der Händler verliert und musste dem Kunden das Geld komplett zurückschicken.

Das Urteil könnte man nun auch auf andere Produkte hinüberprojezieren....
Bazzat ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.03.2011, 01:26   #15
kitesven
gitano
 
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öhm, ja, danke sven

bitte gerne ela1405
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.03.2011, 08:39   #16
Ela1405
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Standard Danke Danke Danke :-)

Zitat:
Zitat von www.kitesven.de Beitrag anzeigen
öhm, ja, danke sven

bitte gerne ela1405
Also....

Ich habe jetzt einen Mahnbescheid beantragt und der geht heute noch per Post ans Gericht in Euskirchen.

Ich verstehe nur nicht, wieso dieser Typ so einen Stress macht wegen 180 Euro.
Jetzt muss er auch noch die Kosten für diesen Bescheid übernehmen.

Ich bedanke mich nochmal für die ganzen Antworten und Hilfestellungen

Ich hoffe nur, dass alles gut ausgeht und ich nicht auf allem hängen bleibe

Liebe Grüße
Ela
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.03.2011, 13:02   #17
kitesven
gitano
 
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Zitat:
Zitat von Ela1405 Beitrag anzeigen
Jetzt muss er auch noch die Kosten für diesen Bescheid übernehmen.
was hatter gekostet?
und viel glück
wobei du eher durchhaltevermögen als glück brachst
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.03.2011, 13:37   #18
BerndFfm
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Zitat:
Zitat von www.kitesven.de Beitrag anzeigen
"Einschreiben mit der Bitte um Rücküberweisung des Geldes bis zum 25.03. verschickt."
...
wird denke ich mal als "in verzug setzen" ausreichend sein, auch wenn du nicht den genauen wortlaut verwendet hast
Es muss ein Datum genannt sein, dass ausreichend in der Zukunft liegt.

Den Wortlaut "... mit der Bitte ..." würde ich so nicht schreiben, das hört sich zwar höflich, aber nicht verbindlich an.

Grüße Bernd
BerndFfm ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.03.2011, 07:41   #19
Ela1405
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Zitat:
Zitat von www.kitesven.de Beitrag anzeigen
was hatter gekostet?
und viel glück
wobei du eher durchhaltevermögen als glück brachst
der wird mich 23 Euro Kosten...ich hasse es jetzt schon.

Der hat jetzt erstmal 2 Wochen zeit zu widersprechen und dann nochmal 2 Wochen wenn der Vollstreckungsbescheid da ankommt.

Das ist doch echt alles doof
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.03.2011, 07:43   #20
Ela1405
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Zitat:
Zitat von BerndFfm Beitrag anzeigen
Es muss ein Datum genannt sein, dass ausreichend in der Zukunft liegt.

Den Wortlaut "... mit der Bitte ..." würde ich so nicht schreiben, das hört sich zwar höflich, aber nicht verbindlich an.

Grüße Bernd
Wortlaut laut Einschreiben:

"Ich werde die erneute Anlieferung annahmeverweigern und ich möchte Sie darum bitten, mir den Verkaufspreis und die Kosten für die erste Rücksendung (6,90€) bis zum 25.03.2011 zu überweisen."
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 30.03.2011, 13:55   #21
kitesven
gitano
 
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Zitat:
Zitat von Ela1405 Beitrag anzeigen
Wortlaut laut Einschreiben:

"Ich werde die erneute Anlieferung annahmeverweigern und ich möchte Sie darum bitten, mir den Verkaufspreis und die Kosten für die erste Rücksendung (6,90€) bis zum 25.03.2011 zu überweisen."
ich denke mal das langt, aber iss auf jeden fall nen schöner höflicher konjunktiv

"ich möchte bitten" > tu es doch "ich bitte um"
besser weniger höflich aber verbindlicher, wie BerndFfm schon sagt.
freunde werdet ihr eh nicht mehr
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 31.03.2011, 07:39   #22
Ela1405
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Zitat:
Zitat von www.kitesven.de Beitrag anzeigen
ich denke mal das langt, aber iss auf jeden fall nen schöner höflicher konjunktiv

"ich möchte bitten" > tu es doch "ich bitte um"
besser weniger höflich aber verbindlicher, wie BerndFfm schon sagt.
freunde werdet ihr eh nicht mehr
Ich komme aus dem Vertrieb, das ist eher Angewohnheit
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.04.2011, 16:24   #23
kitesven
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wie issn der stand der dinge?
kitesven ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.04.2011, 18:25   #24
Ela1405
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Registriert seit: 01/2009
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Standard Hilfe!!!

Oh man...

Also der Antraggegner hat am 15.04.2011 den Widerspruch gegen den gesamten Anspruch eingereicht. Natürlich ohne Begründung.

Jetzt soll ich 52 € Gerichtsgebühr bezahlen (nach §§ 3, 34, Nr. 1210 KV GKG???????).

"Zur Abgabe des Verfahrens ist ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich, der bisher nicht gestellt wurde. Als Antrag wir auch die Zahlung der unten berechneten Kosten angesehen.

Der Rechtsstreit wird erst dann an das
Amtsgericht Wedding
13344 Berlin
abgegeben, wenn Sie auch die nachstehend berechneten weiteren osten bezahlt haben."

Wenn ich ehrlich bin, bin ich damit überfordert.
Bisher hab ich nur gelesen, dass ich nun die Gerichtskosten zu tragen habe....

Und das geht ja gar nicht...was gibt es nur für .... auf der Welt puuuuhh
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.04.2011, 19:08   #25
Bertram
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Registriert seit: 09/2006
Beiträge: 214
Standard

Das hört sich doch gar nicht so kompliziert an. Wenn Du das weiter verfolgen willst, musst Du eben die Kosten "vorstrecken" und darauf hoffen vor Gericht "Recht" zu bekommen. Worauf ja der Antragsgegner die Kosten aufgebürdet bekommen sollte. Im Idealfall

Wenn Du Dich natürlich davon abschrecken lässt, hättest Du das Ganze gar nicht starten sollen. Musst halt versuchen Dein Risiko im Verfahren einzuschätzen. Idealerweise natürlich bevor Du aktiv wirst, dann aber gemäß Deiner Einschätzung, Beweislage etc. durchziehen. Du musst Dich doch bevor Du den Mahnbescheid beantragt hast damit auseinandergesetzt haben, dass es zum Verfahren kommt, wenn Widerspruch eingelegt wird. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat den Antragsgegner bis jetzt ja nichts gekostet...Soll zum Teil ja auch schon System haben, wenn sich von 10 Kunden nur 3 wehren, haben die im Schnitt immer noch gewonnen. Vieleicht findest Du ja im Internet noch andere Kunden die ähnliches von diesem shop berichten.

Wünsch Dir viel Glück, bin gespannt wie es weitergeht.
Bertram ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.04.2011, 10:11   #26
Merciless
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Beiträge: 145
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Jura für halbwissende. Is schon manchmal herrlich hier.

Einen mahnbescheid beantragt man in der Regel nur, sofern der Gegner sich nicht wehrt, weil ansonsten mit einem Widerspruch zu rechnen ist und das Verfahren nur verzögert wird. Ein mahnbescheid kostet dabei 0,5 gerichtsgebührn nach GKG ( gerichtskostengesetz). Wenn der antragsgegner Widerspruch einlegt (den er nicht begründen muss) wird das Verfahren auf antrag ans zuständige Gericht abgegeben und es werden die vollen 3 gerichtsgebühren fällig, sodass du nunmehr noch 2,5 Gebühren nachzahlen musst, sonst bekommt das Verfahren keinen Fortgang. Ob du jemals dein Geld wiedersiehst hängt von dem angang des Verfahrens ab. Nur wenn du den Prozess gewinnst, muss er sämtliche kosten tragen, sonst muss du die tragen, sowie wahrscheinlich auch seine nunmehr anfallenden anwaltskosten. Denn er wird sich sicher einen nehmen. Das Risiko sollte man also immer vorher Abwegen. Wenn du die gerichtsgebühren
bezahlt hast, musst du deinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen in klageform begründen. Also in
meinen Augen hätte der Gang zum Anwalt dir vorliegend viel Ärger erspart. Aber das ist nur die Ansicht eines Juristen.

Ach bevor ich es vergesse, da der Prozess in Berlin stattfinden wird, musst du natürlich auch anreisen bzw. Spätestens dafür einen Anwalt mit deiner Vertretung beauftragen, da die Partei in der mündlichen verhandlung vertreten sein muss.
Merciless ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.04.2011, 10:21   #27
Jaydee
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Zitat:
Zitat von Merciless Beitrag anzeigen
Jura für halbwissende. (..) Spätestens dafür einen Anwalt mit deiner Vertretung beauftragen, da die Partei in der mündlichen verhandlung vertreten sein muss.
Peinlich, peinlich... Wenn man sich - zur Untermauerung der eigenen Ansicht - als Jurist hinstellt und über Halbwissen anderer beschwert, dann sollte man a) den ganzen Text lesen und b) vor dem schreiben nachdenken. Kleiner Tipp: Streitwert unter 5.000,- € --> 78 ZPO (-) = Amtsgericht / kein Anwaltszwang!

Lieber Herr Rechtsreferendar: Das ist bitte Grundlagenwissen für das erste Examen. Im 2. Examen bricht der Prüfer bei der Antwort zusammen oder sein Essen auf den Tisch!


Geändert von Jaydee (26.04.2011 um 10:44 Uhr)
Jaydee ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.04.2011, 14:53   #28
sundancer
woooohooo...
 
Registriert seit: 07/2010
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Daumen hoch

Zitat:
Zitat von Jaydee Beitrag anzeigen
Im 2. Examen bricht der Prüfer bei der Antwort zusammen oder sein Essen auf den Tisch!


So sieht´s aus...
sundancer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.04.2011, 16:43   #29
Jaydee
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Wobei man sein "bzw." fairer Weise auch so interpetieren kann, dass er den Anwalt nur sieht, wenn man nicht selbst auftreten und sich alternativ durch einen Dritten vertreten lassen will. Dann passt es und ich bin zufrieden.
Jaydee ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26.04.2011, 19:41   #30
Ela1405
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Es ist wohl am besten, ich wende mich mal an den Verbraucherschutz...die wissen hoffentlich wovon sie reden

Aber ich danke euch trotzdem für die Hinweise!

Gruß
Ela
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 27.04.2011, 08:14   #31
Merciless
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Zitat:
Zitat von Jaydee Beitrag anzeigen
Wobei man sein "bzw." fairer Weise auch so interpetieren kann, dass er den Anwalt nur sieht, wenn man nicht selbst auftreten und sich alternativ durch einen Dritten vertreten lassen will. Dann passt es und ich bin zufrieden.
Genau so war es auch gemeint. Es sei denn sie hat Lust nach Berlin zu fahren, was sich auch hätte vermeiden lassen.

Die 18 Punkte Lösung wäre nämlich gewesen das Handy nicht abzuweisen, sondern auf Grund der schriftlichen Weigerung das Handy zurückzunehmen, Klage bei ihrem Wohnsitzgericht auf Rückzahlung des Geldes Zug um Zug gegen Herausgabe des Handys einzureichen, da es für den Fall nämlich den Gerichtsstand der Kaufsache gibt. Damit hätte man sich eine Fahrt nach Berlin erspart und die Gegenseite gewzungen anzureisen. Eigene Erfahrung aus der Praxis, bevor wieder gemosert wird.

Aber so sind die Juristen halt, erst mosern und dann genauer nachdenken über das gesagte anderer

Wie dem auch sei, is ja keie Juraforum hier, also raus aufs Wasser und Spass haben.
Merciless ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2011, 13:35   #32
heavyjan
Surfer
 
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mal so für die zukunft....

Wenn es sich nicht um einen großen online händler wie amazon, otto etc handelt und du den shop nicht kennst, achte mal auf nen gütesiegel wie z.B. Trusted shops, TÜV etc.

Wenn sowas dann auftritt übernehmen die in der regel die kosten und die firmen wie trusted shops müssen sich dann mit dem onlineshop rumschlagen

wie heißt der onlineshop?

greetz
heavyjan ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.05.2011, 19:34   #33
Ela1405
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Zitat:
Zitat von heavyjan Beitrag anzeigen
mal so für die zukunft....

Wenn es sich nicht um einen großen online händler wie amazon, otto etc handelt und du den shop nicht kennst, achte mal auf nen gütesiegel wie z.B. Trusted shops, TÜV etc.

Wenn sowas dann auftritt übernehmen die in der regel die kosten und die firmen wie trusted shops müssen sich dann mit dem onlineshop rumschlagen

wie heißt der onlineshop?

greetz
www.bs-comm.de

hinterher ist man immer schlauer
Ela1405 ist offline   Mit Zitat antworten
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