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10.03.2011, 20:44 | #1 |
Benutzer
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Brauche Hilfe bei Widerrufsrecht / Versandhandel
Hallo,
ich habe da ein Problem... In einem Online Shop habe ich mir ein Handy bestellt. Dieses ist vorgestern bei mir angekommen. Als ich es ausgepackt habe, ist mir aufgefallen, dass die Schutzfolie auf dem Display am unteren Rand schon abgegangen ist (es hatten sich schon etliche Fussel darauf niedergelassen). Nach weiterer Betrachtung habe ich mich dazu entschieden, dass Gerät wieder zurück zu schicken, da die Tastatur auch nicht gleichmäßig beleuchtet war. Ich habe eine Email an den Händler geschickt und das Paket am nächsten Morgen zur Post gebracht. Heute bekomme ich ein Email, dass das Handy wieder auf dem Weg zu mir ist, weil die Ware nicht im Auslieferungszustand ist und ein Kratzer auf dem Display ist. Was kann ich nun tun? Laut den AGB´s und dem BGB habe ich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Kann ich eventuell die erneute Anlieferung annahmeverweigern? Und ich muss die Versandkosten für die Ware ja auch nicht bezahlen, da der Wert 40 Euro übersteigt, oder? Bitte helft mir Gruß Ela |
10.03.2011, 23:36 | #2 |
gitano
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relativ einfach: hast du keine zeugen, wirst du es womöglich kaufen müssen oder ersatz für die "benutzung" leisten müssen.
jedenfalls wirds nen elendiges hin und her. aber falls du es im beisen eines beisein eines kumpels ausgepackt, nicht benutzt (nur die funktion geprüft und ungleichmäßige beleuchtung festgestellt hast) und dann gleich wieder eingepackt hast, kannst du nachweisen, das der fehler schon bestanden hat. damit stehen dir die üblichen rechtsmittel offen. eine erneute annahme würde ich aus diesem grund verweigern. das nächste wäre dann den händler per einschreiben auf den sachverhalt und die nennung des zeugen hinzuweisen und ihn um rücküberweisung bis zum xx.xx.xx zu bitten, da du ihn sonst "in verzug setzen" müsstest. ansonsten hier mehr dazu www.gidf.de |
11.03.2011, 09:22 | #3 |
Benutzer
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Zum BGB sage ich jetzt nichts groß, kann ja alles nachgelesen werden. Was genau hast Du den Händler per Email geschrieben? Das Paket würde ich übrigens nicht annehmen!
Grundsätzlich kannst Du ja innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angaben von Gründen zurückschicken. Falls Du bereits in der Email auf die Mängel hingewiesen hast, umso besser. Selbst wenn die Folie leicht benutzt aussehen würde, wäre dies nicht weiter schlimm. Du darfst das Handy ausprobieren, genau dafür ist das Gesetz ja da( damit man sich wie im Laden über das Gerät informieren und probieren kann). Und beim Kratzer wäre es Aussage gegen Aussage. Bezüglich der Versandkosten sollten Angaben dazu in den AGB´s stehen! Falls sonst was ist, meld dich. www.bremerkiter.com |
11.03.2011, 09:34 | #4 |
Benutzer
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Danke für eure Antworten.
Ich habe schon einen Brief aufgesetzt, der heute noch als Einschreiben raus geht . Folgender Satz steht bei dem Online Shop in den AGB´s und so steht es auch im BGB: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben." Da das Handy eine Wert von 40 Euro übersteigt, muss der Verkäufer die Versandkosten übernehmen, oder? Gruß Ela |
11.03.2011, 09:40 | #5 |
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Na dann müssen die Kosten der Rücksendung übernommen werden!
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11.03.2011, 10:18 | #6 |
Benutzer
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Ort: Köln
Beiträge: 888
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Auch die Versandkosten des Hinweges. Du bist sozusagen "kostenfrei" zustellen, als hättest Du nie gekauft.
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11.03.2011, 10:24 | #7 | ||
OH Rocker
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Ort: wagrische Halbinsel
Beiträge: 919
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Zitat:
Zitat:
http://www.auktionen-faq.de/ Ist zwar auf Onlineauktionen zugeschnitten, ist aber für alle Fernabsatzverträge gültig. |
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11.03.2011, 10:27 | #8 |
OH Rocker
Registriert seit: 09/2008
Ort: wagrische Halbinsel
Beiträge: 919
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Hier noch eine informative mich-Seite
Gewährleistung / Sachmängelhaftung bei Online-Auktionen http://cgi3.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll...rid=sachmangel |
11.03.2011, 11:50 | #9 |
Brandneuer Benutzer
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Mach Dir da mal keine Sorgen. Der Händler ist in dem Fall in einer denkbar schlechten Position (als Händler kann ich Dir davon ein Lied singen).
Wenn der Händler sagt, dass das Gerät einwandfrei war bei Versand und bei Dir war es das dann nciht mehr, dann ist es eben auf dem Postweg zum Schaden gekommen und das Versandrisiko liegt beim Händler. Du hast auf jeden Fall die Möglichkeit da kostenfrei rauszukommen. Vorausgesetzt Du verschweigst hier nichts (Gerät dann vielleicht doch mal kurz runter gefallen oder so...) Einfach auf den Widerruf bestehen, falls er das nicht akzeptiert zum nächstbesten Anwalt gehen. Da freut sich jeder Anwalt über das leicht verdiente Geld. |
11.03.2011, 20:02 | #10 |
Benutzer
Registriert seit: 01/2009
Beiträge: 23
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Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Ich habe heute das Einschreiben mit Rückschein rausgeschickt. Bin mal gespannt, was ich für eine Antwort bekomme. Danke nochmal Ela |
24.03.2011, 19:59 | #11 |
Benutzer
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Hilfe!!
Hallo,
wie schon in dem Thread geschildert, habe ich ein Einschreiben mit der Bitte um Rücküberweisung des Geldes bis zum 25.03. verschickt. Bisher hat sich nichts getan. Ich habe keine Antwort auf mein Schreiben oder eine Rücküberweisung. Was kann ich nun noch tun, außer zum Anwalt gehen? Gruß Ela |
24.03.2011, 21:25 | #12 |
gitano
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du brauchst keinen anwalt.
hast du nur gebeten, oder "in verzug gesetzt mit termin der rückzahlung bis zum" so wie ich oben sagte? (termin muss "angemessen sein, 3 wochen würd ich hier sagen) wenn du es so gemacht hast, brauchst du auch keine mahnung mehr senden, sondern schickst ihm gleich einen zahlungsbefehl. dazu gehst du zum gericht und beantragst die versendung eines "zahlungsbefehls" dieser wird vom gericht nicht mal geprüft. die "machen das einfach" auf deinen antrag hin. dann hat er schon mal nen schreiben vom gericht auf das er reagieren sollte. er MUSS mindestens einspruch einlegen. tut er das nicht, wird der zahlungsbefehl rechtsgültig und kann von dir mittels gerichtsvollzieher vollstreckt werden das kannste alles selber, kein anwalt nötig (dessen brief sicher weniger wirkung hat als ein gerichtlicher zahlungsbefehl p.s. ach guck mal, hier steht ja alles Da steht auch wie es geht, was du machsen musst (eigentlich nur nen brief tippen) http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnbescheid Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt (...) (...)In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist oder die Verjährung noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden soll. Geändert von kitesven (24.03.2011 um 21:42 Uhr) |
24.03.2011, 21:44 | #13 |
gitano
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"Einschreiben mit der Bitte um Rücküberweisung des Geldes bis zum 25.03. verschickt."
... wird denke ich mal als "in verzug setzen" ausreichend sein, auch wenn du nicht den genauen wortlaut verwendet hast |
25.03.2011, 09:18 | #14 |
Lord logger
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Es hat letzt den Wasserbettfall gegeben, der für aufsehen und Frust bei Onlineverkäufern sorgte.
Ein Kunde bestellt ein Wasserbett, bekommt es, füllt es mit Wasser und stellt die dann fest, das er darauf nicht so gut schlafen kann. Der Kunde schickt es dem Händler INNEN NASS zurück. Der händler verweigert die Annahme, bzw. ist bereit das Bett nur für weniger Geld zurückzunehmen, da es nun gebraucht ist. Es kommt zum Rechtsstreit. Der Händler verliert und musste dem Kunden das Geld komplett zurückschicken. Das Urteil könnte man nun auch auf andere Produkte hinüberprojezieren.... |
29.03.2011, 01:26 | #15 |
gitano
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öhm, ja, danke sven
bitte gerne ela1405 |
29.03.2011, 08:39 | #16 |
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Danke Danke Danke :-)
Also....
Ich habe jetzt einen Mahnbescheid beantragt und der geht heute noch per Post ans Gericht in Euskirchen. Ich verstehe nur nicht, wieso dieser Typ so einen Stress macht wegen 180 Euro. Jetzt muss er auch noch die Kosten für diesen Bescheid übernehmen. Ich bedanke mich nochmal für die ganzen Antworten und Hilfestellungen Ich hoffe nur, dass alles gut ausgeht und ich nicht auf allem hängen bleibe Liebe Grüße Ela |
29.03.2011, 13:02 | #17 |
gitano
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29.03.2011, 13:37 | #18 | |
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Zitat:
Den Wortlaut "... mit der Bitte ..." würde ich so nicht schreiben, das hört sich zwar höflich, aber nicht verbindlich an. Grüße Bernd |
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30.03.2011, 07:41 | #19 | |
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Zitat:
Der hat jetzt erstmal 2 Wochen zeit zu widersprechen und dann nochmal 2 Wochen wenn der Vollstreckungsbescheid da ankommt. Das ist doch echt alles doof |
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30.03.2011, 07:43 | #20 | |
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Zitat:
"Ich werde die erneute Anlieferung annahmeverweigern und ich möchte Sie darum bitten, mir den Verkaufspreis und die Kosten für die erste Rücksendung (6,90€) bis zum 25.03.2011 zu überweisen." |
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30.03.2011, 13:55 | #21 | |
gitano
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Zitat:
"ich möchte bitten" > tu es doch "ich bitte um" besser weniger höflich aber verbindlicher, wie BerndFfm schon sagt. freunde werdet ihr eh nicht mehr |
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31.03.2011, 07:39 | #22 |
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Ich komme aus dem Vertrieb, das ist eher Angewohnheit
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21.04.2011, 16:24 | #23 |
gitano
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wie issn der stand der dinge?
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21.04.2011, 18:25 | #24 |
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Hilfe!!!
Oh man...
Also der Antraggegner hat am 15.04.2011 den Widerspruch gegen den gesamten Anspruch eingereicht. Natürlich ohne Begründung. Jetzt soll ich 52 € Gerichtsgebühr bezahlen (nach §§ 3, 34, Nr. 1210 KV GKG???????). "Zur Abgabe des Verfahrens ist ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich, der bisher nicht gestellt wurde. Als Antrag wir auch die Zahlung der unten berechneten Kosten angesehen. Der Rechtsstreit wird erst dann an das Amtsgericht Wedding 13344 Berlin abgegeben, wenn Sie auch die nachstehend berechneten weiteren osten bezahlt haben." Wenn ich ehrlich bin, bin ich damit überfordert. Bisher hab ich nur gelesen, dass ich nun die Gerichtskosten zu tragen habe.... Und das geht ja gar nicht...was gibt es nur für .... auf der Welt puuuuhh |
21.04.2011, 19:08 | #25 |
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Das hört sich doch gar nicht so kompliziert an. Wenn Du das weiter verfolgen willst, musst Du eben die Kosten "vorstrecken" und darauf hoffen vor Gericht "Recht" zu bekommen. Worauf ja der Antragsgegner die Kosten aufgebürdet bekommen sollte. Im Idealfall
Wenn Du Dich natürlich davon abschrecken lässt, hättest Du das Ganze gar nicht starten sollen. Musst halt versuchen Dein Risiko im Verfahren einzuschätzen. Idealerweise natürlich bevor Du aktiv wirst, dann aber gemäß Deiner Einschätzung, Beweislage etc. durchziehen. Du musst Dich doch bevor Du den Mahnbescheid beantragt hast damit auseinandergesetzt haben, dass es zum Verfahren kommt, wenn Widerspruch eingelegt wird. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat den Antragsgegner bis jetzt ja nichts gekostet...Soll zum Teil ja auch schon System haben, wenn sich von 10 Kunden nur 3 wehren, haben die im Schnitt immer noch gewonnen. Vieleicht findest Du ja im Internet noch andere Kunden die ähnliches von diesem shop berichten. Wünsch Dir viel Glück, bin gespannt wie es weitergeht. |
22.04.2011, 10:11 | #26 |
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Jura für halbwissende. Is schon manchmal herrlich hier.
Einen mahnbescheid beantragt man in der Regel nur, sofern der Gegner sich nicht wehrt, weil ansonsten mit einem Widerspruch zu rechnen ist und das Verfahren nur verzögert wird. Ein mahnbescheid kostet dabei 0,5 gerichtsgebührn nach GKG ( gerichtskostengesetz). Wenn der antragsgegner Widerspruch einlegt (den er nicht begründen muss) wird das Verfahren auf antrag ans zuständige Gericht abgegeben und es werden die vollen 3 gerichtsgebühren fällig, sodass du nunmehr noch 2,5 Gebühren nachzahlen musst, sonst bekommt das Verfahren keinen Fortgang. Ob du jemals dein Geld wiedersiehst hängt von dem angang des Verfahrens ab. Nur wenn du den Prozess gewinnst, muss er sämtliche kosten tragen, sonst muss du die tragen, sowie wahrscheinlich auch seine nunmehr anfallenden anwaltskosten. Denn er wird sich sicher einen nehmen. Das Risiko sollte man also immer vorher Abwegen. Wenn du die gerichtsgebühren bezahlt hast, musst du deinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen in klageform begründen. Also in meinen Augen hätte der Gang zum Anwalt dir vorliegend viel Ärger erspart. Aber das ist nur die Ansicht eines Juristen. Ach bevor ich es vergesse, da der Prozess in Berlin stattfinden wird, musst du natürlich auch anreisen bzw. Spätestens dafür einen Anwalt mit deiner Vertretung beauftragen, da die Partei in der mündlichen verhandlung vertreten sein muss. |
26.04.2011, 10:21 | #27 | |
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Zitat:
Lieber Herr Rechtsreferendar: Das ist bitte Grundlagenwissen für das erste Examen. Im 2. Examen bricht der Prüfer bei der Antwort zusammen oder sein Essen auf den Tisch! Geändert von Jaydee (26.04.2011 um 10:44 Uhr) |
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26.04.2011, 14:53 | #28 |
woooohooo...
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26.04.2011, 16:43 | #29 |
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Wobei man sein "bzw." fairer Weise auch so interpetieren kann, dass er den Anwalt nur sieht, wenn man nicht selbst auftreten und sich alternativ durch einen Dritten vertreten lassen will. Dann passt es und ich bin zufrieden.
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26.04.2011, 19:41 | #30 |
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Es ist wohl am besten, ich wende mich mal an den Verbraucherschutz...die wissen hoffentlich wovon sie reden
Aber ich danke euch trotzdem für die Hinweise! Gruß Ela |
27.04.2011, 08:14 | #31 | |
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Zitat:
Die 18 Punkte Lösung wäre nämlich gewesen das Handy nicht abzuweisen, sondern auf Grund der schriftlichen Weigerung das Handy zurückzunehmen, Klage bei ihrem Wohnsitzgericht auf Rückzahlung des Geldes Zug um Zug gegen Herausgabe des Handys einzureichen, da es für den Fall nämlich den Gerichtsstand der Kaufsache gibt. Damit hätte man sich eine Fahrt nach Berlin erspart und die Gegenseite gewzungen anzureisen. Eigene Erfahrung aus der Praxis, bevor wieder gemosert wird. Aber so sind die Juristen halt, erst mosern und dann genauer nachdenken über das gesagte anderer Wie dem auch sei, is ja keie Juraforum hier, also raus aufs Wasser und Spass haben. |
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29.04.2011, 13:35 | #32 |
Surfer
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mal so für die zukunft....
Wenn es sich nicht um einen großen online händler wie amazon, otto etc handelt und du den shop nicht kennst, achte mal auf nen gütesiegel wie z.B. Trusted shops, TÜV etc. Wenn sowas dann auftritt übernehmen die in der regel die kosten und die firmen wie trusted shops müssen sich dann mit dem onlineshop rumschlagen wie heißt der onlineshop? greetz |
03.05.2011, 19:34 | #33 | |
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Zitat:
hinterher ist man immer schlauer |
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