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Österreich Kitesurfen in Österreich

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Alt 17.04.2014, 19:55   #41
AXXI
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Registriert seit: 05/2010
Ort: Ostösterreich
Beiträge: 2.241
Reden sehr verwunderlich


Da muss ich die Podersdoofer mal ausnahmsweise in Schutz nehmen:

Es konnte doch wirklich niemand ahnen, dass diese Vögel fliegen können.
Und das Küken klein zur Welt kommen, ist auch völlig überraschend!


Auweh:

Zum Glück ist Dummheit nicht schmerzhaft.




PS: Super Video, sehr nett gemacht!
AXXI ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.04.2014, 18:46   #42
Togger
Benutzer
 
Registriert seit: 08/2010
Ort: Hamburch
Beiträge: 583
Standard

Zitat:
Zitat von artbrushing Beitrag anzeigen
Das allerbeste, jetzt gibts endlich den Beweis dafür dass dieser unendlich lange Vogelzaun vollkommen unnötig ist!!!!!!!!

Leider ist das ein Facebook Video und ich kanns hier nicht verlinken.
Super gemacht, sieht man wie eine Gänsefamilie (vom Strand aus - VERDAMMT WIE KOMMT DIE DORT HIN) gemütlich aufs Wasser watschelt.
Die Küken huschen durch die Löcher, Mama und Papa fliegen drüber.

Fliegen???? Shit, da war doch was!!! Ah ja Vögel können FLIEGEN!!!!
Da sieht man wieder wie verblödet manche Politiker sind und dass dieser Zaun schnellstens weg gehört!!!!
Ich hab ihn schon mal umgerissen, scheiß drauf, verklagt mich!!!

Vielleicht kann der Axxi ja das Video irgendwie hier einbetten.
Fettes LIKE dafür!!!!!
Togger ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.04.2014, 14:27   #43
schuster145
Surftwosgeht
 
Registriert seit: 06/2010
Ort: St. Martin
Beiträge: 108
Standard Der Maschendrahtzaun

https://www.youtube.com/watch?v=z7OYjeoFlZw
schuster145 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.05.2014, 16:05   #44
AXXI
¯`•.¸¸.¤´¯`¤.¸¸.•´¯
 
Registriert seit: 05/2010
Ort: Ostösterreich
Beiträge: 2.241
Reden News


Enten-Poders-Hausen-NEWS:


Dieser nette Newsletter konnte nur kurzzeitig am Podersdoof - Campingplatz bewundert werden. Er wurde offenbar von Strafbert unmittelbar nach Sichtung vernichtet.

AXXI ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 03.05.2014, 21:48   #45
michel
Boardabnutzer
 
Registriert seit: 12/2000
Ort: Maria Enzersdorf
Beiträge: 288
Daumen runter Geh bitte ...

Über Humor kann man ja bekanntlich streiten.
Aber diese persönlichen Angriffe auf einfache Bedienstete müssen echt nicht sein ! Aus der Anonymität des Internets bzw. offener Briefe heraus jemanden hinzuhängen ist arm!
michel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.05.2014, 06:42   #46
iaschi1976
Benutzer
 
Registriert seit: 11/2007
Beiträge: 22
Standard rechtsinfo für kiter

RECHTSINFO FÜR KITER

Rechtliche Grundlagen:
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Schifffahrtsgesetz (SFG)
- Seen und Flussverkehrsordnung
- „Kiteverordnung“, Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Juli 2009

Der Neusiedler See ist gemäß § 2 WRG ein öffentliches Gewässer. Die Benutzung der öffentlichen Gewässer gemäß § 5 WRG ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann und im Sinne des Gemeingebrauches gem. § 8 WRG auch ohne Bewilligung unentgeltlich gestattet. Für die Benutzung der Gewässer zur Schifffahrt gelten die bestehenden besonderen Bestimmungen bspw. nach dem Schifffahrtsgesetz und nach der Seen- und Flussverkehrsordnung. Nach § 4. (1) SFG ist die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ebenfalls jedem gestattet.

Die Benutzung des Sees (der Seeoberfläche) mit Booten, Kite- und Surfboards ist daher eigentlich nach den gesetzlichen Bestimmungen gratis. Um dennoch daran verdienen zu können, kann man also nur für die Benutzung der Einrichtungen und Infrastruktur am Ufer zur Kasse herangezogen werden (fragt sich nur, wo diese ist und welche Leistung hier eigentlich seitens der Gemeinde und des Campingplatzes erbracht wird).

Kitesurfen unterliegt dem Schifffahrtsgesetz. Das Kiteboard wird in Anlehnung an § 2 Punkt 12 als Schwimmkörper definiert. Der Kiter selbst ist als dessen Schiffsführer zu sehen, d.h. ein Schwimmkörper muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen (vgl. § 5 (2)). Ein spezieller Befähigungsausweis ist zum Kitesurfen grundsätzlich und auch im speziellen am Neusiedler See NICHT erforderlich.

Durch die „Kiteverordnung“ des Landeshauptmannes des Burgenlandes aus dem Jahr 2009 wurde das Kitesurfen in einigen Uferbereichen des Neusiedler Sees (Purbach, Neusiedl und Podersdorf) zu bestimmten Jahreszeiten (vom 10. Mai bis 20. September) eingeschränkt bzw. gibt es dort Start- und Landegassen, welche bis zum Ufer heranreichen. Ansonsten gilt, dass hier zumindest 200 m zum Ufer als kitefreie Zone einzuhalten sind.

Wie allgemein bekannt, gibt es nun für Podersdorf eine „Kiteleiberlregelung“, welche v.a. nach räumlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist; und zwar für den Landbereich am Campingplatz und im Strandbad sowie für den gesamten Wasserbereich am öffentlichen Gewässer – also auf der Seefläche.
Im Landbereich wurden offenbar durch die Gemeinde Vorgaben im Sinne einer Camping- und Badeordnung also quasi einer „Hausordnung“ geschaffen, welcher man sich als Gast wahrscheinlich unterwerfen wird müssen (ähnlich der Einhaltung einer vorgeschriebenen Nachtruhe am Campingplatz). Das bedeutet, dass das Tragen eines Kiteleiberls in den Uferbereichen verpflichtend ist, weil man sich mit dem Betreten bzw. Einchecken am Campingplatz und ins Strandbad verpflichtet, diese jeweiligen quasi Hausordnungen einzuhalten. Wird also an Land der Kite gestartet oder gelandet, wird man sich rechtlich wohl kaum gegen das Tragen eines Kiteleiberls wehren können. Zum Thema Datenschutz müsste man sich allerdings extra Gedanken machen, v.a. inwieweit eine Speicherung personenbezogener Daten durch einen Tourismusbetrieb zum Zwecke der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung überhaupt zulässig ist. Ich bin auf diesem Gebiet kein Experte und hoffe daher in diesem Zusammenhang auf das Know How anderer.

Für den Wasserbereich möchte ich aber folgendes sagen:
Die Kompetenzen der Gemeinde Podersdorf, des Tourismusverbandes bzw. des Campingplatzes enden genau am Ufer.
Das heißt, für die Einhaltung von Regelungen bzw. eigentlich für die Verkehrsregelungen auf einem See und im speziellen hier am Neusiedler See sind Organe der Schifffahrtspolizei zuständig. Auch beschreibt die Kiteverordnung unter § 2, dass bei Zuwiderhandeln gegen die Kiteverordnung 2009 nach den Strafbestimmungen des Schifffahrtsgesetzes nach § 42 vorzugehen ist.
Organe der Schifffahrtspolizei sind nach § 38 (2) SFG auf allen Gewässern außer Wasserstraßen, also hier am Neusiedler See, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das kann also am Wasser und am Land (wenn also Vergehen von Land aus am Wasser beobachtet werden) nur die Polizei sein.
Nun kommt der Begriff „Betraute Personen“ nach § 41 SFG wie folgt ins Spiel:
§ 41. (1) Zur Entlastung der in § 38 Abs. 2 genannten Organe können im Einzelfall und befristet andere Personen mit bestimmten Aufgaben der Verkehrsregelung bzw. -überwachung betraut werden.
(2) Die betrauten Personen müssen für ihre Aufgaben geistig und körperlich geeignet sein und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Sie sind von der Behörde mit einem Ausweis, aus dem ihre Aufgabe hervorgeht, zu versehen und mit einer weißen Armbinde, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt, kenntlich zu machen. Den von betrauten Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erteilten Anordnungen ist Folge zu leisten.
(3) Betraute Personen sind Hilfsorgane der in § 38 Abs. 2 genannten Organe und in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an deren Weisungen gebunden.

Kein Campingwart oder Aufsichtsorgan des Campingplatzes wurde von der Schifffahrtsbehörde (zuständig wäre hier die BH Neusiedl/See) je mit diesen Überwachungsaufgaben betraut. Ich habe noch nie, weder einen entsprechenden Ausweis noch eine entsprechende Kenntlichmachung dieser Aufsichtspersonen mit einer weißen Armbinde und weißem Rhombus mit blauem Rand gesehen. Derartige Aufsichtspersonen können daher bestenfalls als Privatpersonen in einem allenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren Aussagen tätigen und als Zeugen auftreten. In diesen Verfahren würde dann die freie Beweiswürdigung nach Beweisen und Argumenten erfolgen. Ebenso beruht eine schriftliche Abmahnung durch den Tourismusverband auf keinerlei Rechtsgrundlagen. Eine Abmahnung durch den Tourismusverband ist also so viel wert, wie wenn Frau Müller Herrn Maier ermahnen würde, er hätte auf dem Gehsteig eine Getränkedose weggeworfen und beim nächsten Mal würde sie ihn anzeigen. Nicht mehr und nicht weniger! Dies kann also höchstens als Androhung einer Anzeige bei der Polizei gesehen werden, welche diese dann bei der zuständigen Schifffahrtsbehörde einbringen kann.

Zum Tragen des Kiteleiberls gibt es derzeit (außer wie bereits oben erwähnt eventuell „an Land“) jedenfalls im Wasserbereich – also am See selbst – keine Verpflichtung per Verordnung durch den Landeshauptmann als zuständige gesetzgebende Landesbehörde. Man kann also an Land mit Leiberl starten und wieder landen und nach Betreten des Sees – also wenn man mit dem Kiten auf der Wasseroberfläche beginnt -, das Leiberl ohne Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung wieder ausziehen bzw. abnehmen.

Sollte man im Übrigen dennoch unbeabsichtigt bzw. gezwungenermaßen durch die Badezone kiten, ist dies sogar unter bestimmten Umständen erlaubt. „Not kennt kein Gebot“ ist ein wesentlicher Grundsatz in der Schifffahrt. Verhalten unter besonderen Umständen wird unter § 8 SFG wie folgt beschrieben:
§ 8. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abzuweichen.

Wenn es also eine besondere Situation erfordert – quasi als Manöver des letzten Augenblicks – in die verbotenen Bereiche auszuweichen, um damit einen Unfall effektiv zu verhindern, wird das bestimmt im Streitfall ausreichen, um einer Strafe zu „entkommen“. Und ob diese Situation ein ungeschultes und nicht ermächtigtes sogenanntes Aufsichtsorgan – also rechtlich gesehen eigentlich nur eine Privatperson - einschätzen kann, sei auch dahingestellt.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch noch auf den § 30 SFG:
§ 30. (1) Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken - auch von der Landseite her - zu benützen.

Wer also in Not gerät, darf an jeder Stelle des Ufers seinen Kite sicher zur Landung bringen.

Meine persönliche Meinung zu diesem Thema möchte ich abschließend auch noch anbringen: Das Kiten an Badetagen in den Badezonen sollte man wirklich unterlassen. Als Bader oder Schwimmer fühlt man sich - ob alt oder jung - sicherlich durch Kiter gefährdet. Ich halte daher die Bojenregelung durchaus in diesen Fällen v.a. als Gefahren vermeidende Maßnahme für sehr sinnvoll. Ob es allerdings tatsächlich Sinn macht, an stürmischen und kalten Nordwestwindtagen, an denen kein Mensch im Wasser badet und am Ufer bzw. am Strand sich sonnt, die Kitezonenregelung durch einen Spitzeldienst penibelst zu kontrollieren, sei jedem verantwortungsvollen Kiter selbst überlassen zu überdenken.
Ich kann die Podersdorfer Methoden jedenfalls nicht mehr nachvollziehen! Und für dieses ganze rechtlich auf äußerst wackeligen Beinen stehende Kasperltheater wird auch noch bei jedem Zugang zum See kräftigst abgecasht. Melkt die Kiter – solange es noch rechtlich geht – das dürfte offenbar bei den hier Verantwortlichen oberste Prämisse sein. Eine vernünftige Infrastruktur für Kiter wurde bis dato jedenfalls nicht geschaffen. Im Gegenteil – Zäune stellen Kiter echt vor gefährliche Herausforderungen auf völlig unzureichend dimensionierten Start- und Landebereichen.
Und solange keiner ernsthaft etwas tut, wird es so weiter gehen und sich genau gar nichts ändern!
iaschi1976 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.05.2014, 21:51   #47
besserpunk11
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Beiträge: 219
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Schöner post, danke für deine mühe!

Ich kann wirklich nicht beurteilen wie gross der wirtschaftsfaktor kiter aus der sicht der podersdorfer selbst ist, ich weiß jedoch natürlich das wir alle aus meiner sicht vie geld unten lassen.

Ich denke das sich garnichts ändern wird wie auch du schon schreibst podersdorf fährt sein programm auch wenn uns die Richtung nicht passt.

Wirklich helfen würde wahrscheinlich nur wenn wir mal alle für längere heit ausbleiben würden, am ende geht es ja eh nur ums geld, bliebe dieses aus würde vlt mal jmd denken anfangen, dzt braucht man ja nicht darauf hoffen
besserpunk11 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 21.07.2014, 19:40   #48
roli800
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Windeln für Enten - das wäre die Alternative zum Zaun
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roli800 ist offline   Mit Zitat antworten
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