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Alt 12.03.2011, 08:53   #2
herc
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wenn du es drauf ankommen lassen willst, such dir die passenden gesetze für deine region raus, ausdrucken und dann einfach eine kopie an den menschen geben.
aber bitte nimm zum ölen deiner grassski dieses biologisch verträgliche und abbaubare kettensägenöl. gibts in jedem baumarkt und kostet fast nichts. wenn unter der wiese wirklich trinkwasserbrunnen sind wäre das wirklich wichtig.
ach ja - sei froh, daß keine pferdekoppeln in der nähe sind. pferde reagieren hochgradig allergisch auf den "großen bunten raubvogel" am himmel und drehen total durch...
der vogelschutz ist schon wichtig... aber dann soll er dir genau erklären, welche vögel wo genau brüten, damit du abstand von den jeweiligen bäumen halten kannst.
leg dich nicht mit naturschützern an - die haben (zurecht!) die bessere lobby als kiter (die haben gar nix, nicht mal vereine.. -- selber schuld wenn sich kiter nicht organisieren in vereinen. ohne vereinsmeyerei gehts offensichtlich nicht in d-land. siehe windsurf-vereine. die haben jetzt die macht über viele seen. (der rest der seen ist sowieso von anglern okkupiert) also - entweder gut stellen mit den surfvereinen, nen eigenen kiteverein gründen, oder eben am see stehen und wieder einpacken.)

http://www.gleitschirmdrachenforum.d...p/t-15126.html
Zitat:
um nochmal auf den grundlegenden Satz "Welches Recht hat ein Jäger" zurückzukommen: Wenn es nur das Groundhändling auf der Wiese betrifft, so hat er gar keins. Das ist im Naturschutzgesetz der Länder festgelegt und da steht z.B. in Hessen über das Betretungsrecht der Flur folgendes:

§ 10 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur

(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.


Das wissen auch die Jäger, versuchen aber trotzdem dich mit allen Mitteln zu verscheuchen. Ich persönlich hatte vor zwei Jahren auch mal eine Auseinandersetzung mit nem Grünrock beim Händeln. Erst nachdem ich ihm drohte die Polizei zu rufen hat er sich murrend verpfiffen. Ich hab auch keine Lust mich mit den Leuten zusammenzusetzen, das bringt sowiso nix. Die Jäger haben wesentlich weniger Rechte als man gemeinhin denkt. Die Eigentümer der Wiese frag ich aber immer soweit sie mir bekannt sind. Nach ein paar freundlichen Worten hat sich noch keiner verweigert. Wenn die Leute wissen was du dort treibst wirst du nie Probleme bekommen. Ich flieg auch noch Motorschirm, da wird mal ein schönes Luftbild vom Hof gemacht, gerahmt als Dankeschön übergeben, und ich hab wieder einen Freund fürs Leben gewonnen

Holido, Eckhard
Zitat:
BAYERN:

V. Abschnitt

Erholung in der freien Natur

Art. 21

Recht auf Naturgenuss und Erholung

(1) 1 Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. 2 Dieses Recht wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1 Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2 Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3 Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).
(3) 1 Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2 Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet. 3 Dies gilt insbesondere für Viehweiden und ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinrichtungen.
Art. 22

Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
(2) 1 Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24 . 2 Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.
(3) 1 Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. 2 Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. 3 Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.
(4) 1 Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Art. 21 bis 23 des Bayerischen Wassergesetzes . 2 Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und § 7 des Bundesfernstraßengesetzes .
Art. 23

Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2 Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.
(2) 1 Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. 2 Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.
(3) 1 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. 2 Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 3 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist vor der Anbringung zu benachrichtigen.
(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Art. 24

Sportliche Betätigung

Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Art. 25

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2 Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.
(2) 1 Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2 Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Art. 26

Beschränkungen der Erholung
in der freien Natur

(1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.
(2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.(3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.
Art. 27
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