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Alt 12.02.2009, 21:12   #167
kitesven
gitano
 
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kennt sich jemand aus? das ist alles bisher gefundene:

Was gilt aber, wenn unsere Familie ihren Urlaub in einem Land verbringt, welches weder Mitgliedsstaat der EU, noch gelistetes Drittland ist, z.B. die Türkei, Marokko, Tunesien, Ägypten, etc.? Da in derartigen Ländern nach der Auffassung von Tierseuchenexperten der EU kein guter Tollwutstatus bestehe, gelten hier strengere Bestimmungen. Der Hund muß nicht nur mit einem Mikrochip gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft sein. Hinzu kommt, daß die Wirksamkeit der Impfung durch eine Antikörpertiterbestimmung nachgewiesen worden sein muß, wobei diese Untersuchung ausschließlich bei einem von der EU anerkannten europäischen Labor durchgeführt werden darf. Im Anschluß an diese Untersuchung muß weitere drei Monate abgewartet werden, erst dann ist die Einfuhr des Hundes möglich. Zusätzlich wird auch in diesem Fall die bereits erwähnte amtstierärztliche Bescheinigung benötigt. Da Welpen die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen (können), ist deren Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland nicht möglich. Sollte die Fluggesellschaft ausnahmsweise die Mitnahme des Welpen dennoch gestatten, wird spätestens der Zoll in Deutschland die unerlaubte Mitnahme feststellen.

Wird ein Hund nach Deutschland eingeführt, obwohl die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, drohen erhebliche Konsequenzen. Entweder wird der Hund auf Kosten des Besitzers zurückgesandt oder einer mehrwöchigen Quarantäne unterzogen. Dies kann gerade für einen Welpen in seiner Prägungs- und Sozialisierungsphase traumatische Folgen haben, ist doch jegliche Berührung des Hundes verboten. Im äußerten Fall kann das Tier sogar getötet werden!

Bei Reisen aus einem Drittland, in dem Tollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand, Indien

* muss im betreffenden Land vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EG-zugelassenen Labor durchgeführt werden,
* muss vom Zeitpunkt des Bluttests bis zur Einreise eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden.

Aufgrund aller einzuhaltenden Wartezeiten (für Impfung und Bluttest) können aus diesen Ländern stammende Hunde, Katzen und Frettchen die tierseuchenrechtlichen Einreisebedingungen im Rahmen des Reiseverkehrs frühestens im Alter von sieben Monaten erfüllen.
Es ist außerdem zu beachten, dass:

* diese Vorschriften auch für die Mitnahme von gefundenen Tieren gelten (Strandhund/Hotelkatze),
* nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen.

Bei der Einreise mit Tieren, für die die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind, muss damit gerechnet werden, dass die Tiere an der ersten Grenze der EG kostenpflichtig vom Amtstierarzt entweder ins Herkunftsland zurückgeschickt, für mehrere Monate in Quarantäne genommen oder unter Umständen auch die Tötung der Tiere angeordnet werden kann.


Wer sich mit neuen Sachen oder auch wertvollen Geschenken bei der Einreise am Zoll vorbeischmuggeln will, sollte sich dies gut überlegen. Denn wer erwischt wird, kann sich nicht mit "Das wusste ich nicht" herausreden. Wie so oft schützt auch beim Zoll Unwissenheit vor Strafe nicht. Und die kann heftig ausfallen: Zu den fälligen Abgaben kommt laut Zoll noch ein Zuschlag in gleicher Höhe. Je nach Schweregrad drohen Bußgelder bis zu 50 000 Euro oder sogar Strafverfahren.

Straftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren (Steuerhinterziehung) sowie die Einfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.

Wie hoch ein Bußgeld bzw. eine Strafe ausfällt, wird im Rahmen des jeweils eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen juristische Begriffe wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.

Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

"in diesem fall handelt es sich bei dem hund um eine verbotene ware"


iss hier nen anwalt *schnüff* *die sind sooooo süß* *schnüff*
Fabian will das auch wissen
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