Hi,
ich bin kein Jurist, möchte mich dennoch kritisch äußern.
Zu § 28a (2) NNatSchG, bzw Gleichstellung
Mal angenommen man würde auf dem Rechts- bzw Klageweg einen Erfolg auf Grundlage einer Gleichstellungsbehandlung von Kitesurfen und Windsurfen verbuchen, nachdem man durch ein Gutachten hätte feststellen lassen, dass Kitesurfen keine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops darstellt. Ich glaube zwar, es kämen von der Gegenseite entsprechend anders lautende und glaubhaftere Gegengutachten, ... aber lassen wir dies mal außer Acht.
Immerhin bestünde die Gefahr, dass auf Grund dessen, das Wind- und Kitesurfen verboten wird. Dies, da die Aktivitäten in der Gesamtheit nun eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops darstellen.
Viele Freunde würde man sich durch den Klageweg eh nicht machen, die Windsurfer wären jedoch zurecht mehr als sauer. Aber auch dies mal außer Acht gelassen, es gibt einen echten Knackpunkt:
Die Ordnung und Sicherheit an öffentlichen Plätzen obliegt ausschließlich der zuständigen Gemeinde -> Bürgermeister und Gemeinderat. Entschlüsse zur Herstellung dieser sind nicht ein- / bzw widerspruchsfähig.
Ich für meinen Teil sehe deshalb nur eine Chance im Dialog und nicht in der Klage.
MfG, Tom
|