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Alt 20.04.2017, 13:41   #2
Schinder
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"...Zudem muss der Vertragspartner bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis erlangen können. Dem Vertragspartner muss der gesamte Vertragstext zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob der Vertragspartner die AGB tatsächlich gelesen hat. Es genügt, dass er die Möglichkeit dazu hatte. Nicht ausreichend ist es, wenn die AGB erst auf Aufforderung zugeschickt werden oder auf einen Katalog o.ä. verwiesen wird. „Zumutbar“ ist die Kenntnisnahme ferner nur dann, wenn die AGB für den Vertragspartner mühelos lesbar, übersichtlich und verständlich sind (z.B. keine winzig kleinen, überlangen oder unverständlich formulierten AGB)...."

Sollten die AGB's in deinem Angebot, welches du erhalten hattest, nicht beigelegt worden sein, hast du gute Chancen das du diese Reie ohne Gebühren Stoniert bekommst.
Gleich die Drohung mit dem Amtsgericht , vielleicht sollte man es darauf ankommen lassen, wenn die Aussage stimmen sollte. Denn das Gesetzt sieht die Sache wohl leicht anders (s.O.)
Wenn eine Rechtsschutz vorhanden ist, würde ich diese in erwägung ziehen.

Hört sich ja nicht sonderlich kulant an, dieser Rolf. Muss er zwar nicht aber Werbung macht er damit nur negative...

Allerdings ist das mal wieder so ein "Erstpost-bashing" Account, man kann davon halten was man will.


Geändert von Schinder (20.04.2017 um 13:46 Uhr) Grund: .
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