Mir ist schon klar, dass die Ausnahmegenehmigung nach Abs. (5) ein VA wäre - darum geht es mir aber nicht. Eine Ausnahmegenehmigung bräuchte man nämlich erst in einem zweiten Schritt, sofern die Behörde den Antrag
nach Abs. (4) negativ "bescheidet" - und da war eben die Frage, ob das ein VA wäre ("formaler VA"? "feststellender VA"?).
Das finde ich dann raus, sobald ich wieder deutsche Kommentare in Griffweite hab