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Alt 25.04.2013, 15:39   #6
endorphin
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Zitat:
Zitat von mezzn Beitrag anzeigen
Kommendes Wochenende (26.04.2013) beginnt der SWC und somit tritt auch die 200 Meter Regel wieder in Kraft.
Was mezzn geschrieben hat ist richtig!!
Sobald irgendjemand im Wasser ist, sollte man als Kitesurfer mehr als ausreichend Abstand halten um die Person nicht in Gefahr zu bringen - das seh ich auch so!

Laut Verordnung im RIS gilt das Gesetz aber erst ab 10.05.:
Zitat:
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. Juli 2009, mit welcher die Ausübung der Wassersportart des Kite-Surfens auf Teilen des Neusiedlersees eingeschränkt wird

StF: LGBl. Nr. 54/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:
Beachte für folgende Bestimmung
§ 1 Abs. 3 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft.
Text
§ 1
(1) Das „Kite-Surfen“, darunter versteht man jene Sportart, bei der eine auf einem Segelbrett stehende Person von einem Lenkdrachen („Kite“) gezogen wird, ist am Neusiedlersee nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
(2) Vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres ist das Kite-Surfen am Neusiedlersee in einem Abstand von weniger als 200 m zum Ufer verboten.
(3) Abweichend von dem in Abs. 2 geregelten Verbot ist
1.
im Bereich der Bucht von Purbach am Neusiedler See (KG Purbach am Neusiedler See, Wasserfläche: Grundstück Nr. 7156/1), umrandet von den Bojen und der Schilflinie, (Anlage 1),
2.
in Podersdorf am See (KG Podersdorf am See, Wasserfläche: Grundstück Nr. 6237/1, 8308, 8309 und 6237/40), umrandet von den Bojen und der Uferlinie, (Anlage 2) und
3.
im Seebad Neusiedl am See (KG Neusiedl am See, Wasserfläche: Grundstück Nr. 5770/37 und 5770/44), umrandet von den Bojen und dem Steg, (Anlage 3)
in den schraffiert dargestellten Zonen der Lagepläne das Kite-Surfen auch vom 10. Mai bis 20. September jeden Jahres erlaubt. Gleichzeitig ist in diesen Zonen das Baden und Benützen von Luftmatratzen verboten.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Zonen sind in der Natur
1.
von der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See durch neun gelbe Bojen gemäß Anlage 2, Abschnitt 1 - Hauptzeichen, lit. F Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999, an den Koordinaten

Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
...



2.
von der Marktgemeinde Podersdorf am See durch siebzehn gelbe Bojen an den Koordinaten

Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
...




3.
und der Stadtgemeinde Neusiedl am See durch zehn gelbe Bojen an den Koordinaten

Boje-Nr
Rechtswert
Hochwert
...


zu kennzeichnen.
(5) Kite-Surfer unterliegen den für Schwimmkörper geltenden Vorrang- und Ausweichregeln der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 3
(1) § 1 Abs. 3 tritt mit der Anbringung der gelben Bojen in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedler See (Anlage 1), bei der Marktgemeinde Podersdorf am See (Anlage 2), bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See (Anlage 3), bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Anlagen 1 bis 3) und bei der für die Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Anlagen 1 bis 3) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 59/2002 außer Kraft.
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