So, da mich das Thema weiter beschäftigte, habe ich direkt bei der Wasserschutzpolizei angefragt. Die Antwort ist eindeutig:
"gemäß §2.02 BinSchStrO müssen Kleinfahrzeuge, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, dauerhaft gekennzeichnet sein.
Da es sich bei einem StandUp-Paddelboard um ein artverwandtes Fortbewegungsmittel handelt, kann hier ebenfalls von einer dauerhaften Kennzeichnung abgesehen werden.
Bei einer gewerblichen Nutzung findet diese Rechtsvorschrift keine Anwendung."
Bleibt mir ein Überkleben mit Namen nun erspart!
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