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Alt 22.05.2013, 15:20   #12
joe
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Seit 05.12.2012 gibt es eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

http://www.bundesfinanzministerium.d...%C3%84ndG.html
Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)

"Das Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) beruht auf den Erfahrungen, die der Bund seit der Übernahme der Zuständigkeit für die Verwaltung der Versicherungsteuer von den Ländern gesammelt hat. Die Änderungen dienen dem Bürokratieabbau und der Steuervereinfachung, der Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, der Schaffung von mehr Rechtssicherheit - indem eine Vielzahl offener Fragen geklärt werden, die in der Verwaltungspraxis festgestellt wurden - sowie der Verminderung des Erfüllungsaufwands vor allem für die Wirtschaft; zudem soll Gestaltungen zur Vermeidung der Versicherungsteuer entgegengewirkt werden. Mit den Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes soll in erster Linie eine Maßnahme des „Regierungsprogramms Elektromobilität“ umgesetzt werden, dabei insbesondere die Verlängerung der Steuerbefreiung für reine Elektro-Pkw; außerdem soll das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Vereinfachung erfahren, in dem künftig grundsätzlich die verkehrsrechtlichen Feststellungen zur Einstufung in Fahrzeugklassen auch für die Kraftfahrzeugsteuer übernommen werden."

Änderungen siehe PDF unter
http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile&v=2

oder siehe die aufgeführten Änderungen im Posting
http://www.blacklandy.eu/blboard/for...l=1#post965307

Entscheidende Änderungen:

Zitat:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich."

b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben.
und

Zitat:
5. § 18 wird wie folgt geändert:

b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."

Die Finanzämter sollten sich jetzt also danach richten, was im Brief steht.

Die Ergänzung in § 18 könnte in manchen Fällen fies sein und nerven.



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Der vollständigkeit halber hier noch eine alte Version vom Kraftfahrzeugsteuergesetz mit § 2 Absatz 2a:
http://www.sadaba.de/GSBT_KraftStG.html

Zitat:
§_2 KraftStG-2002 (F)
Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) 1Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
2Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

(2a) (1) 1Als Personenkraftwagen gelten auch:

Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr.3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2005 (ABl.EU Nr.L 309 S.37), entsprechen;

Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr.1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;

Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

2Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
3Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

(2b) (1) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

(2c) (1) Als andere Fahrzeuge gelten auch Krankenund Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr.5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 vorgenommen worden ist.


Geändert von joe (14.07.2014 um 21:25 Uhr) Grund: Ergänzung
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